Grundrecht gestärktVerfassungsschutz muss sich an Einschränkungen halten

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Bundesverfassungsgericht 031122

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass der Verfassungsschutz sein Vorgehen bei der Datenweitergabe ändern muss. 

Kalsruhe – Der Verfassungsschutz darf künftig nicht mehr so viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

Die bisherigen Übermittlungsbefugnisse seien zu weitgehend und verstießen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag mit.

Änderungen müssen zeitnah umgesetzzt werden

Das Bundesverfassungsschutzgesetz muss bis spätestens Ende 2023 überarbeitet werden, bis dahin bleiben die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen in Kraft.  Geklagt hatte den Angaben zufolge ein Mann, der im Münchner Prozess um die Terrorzelle „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) rechtskräftig verurteilt wurde.

Wer genau, wurde nicht mitgeteilt. Bei dieser Verfassungsbeschwerde ging es um das Gesetz über die Rechtsextremismus-Datei, das auf die Übermittlungsregelungen im Verfassungsschutzgesetz verweist. Sie war schon seit 2013 anhängig. (dpa)

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