Herr Bertrams, die öffentlich-rechtlichen Sender sind erleichtert, dass das Bundesverfassungsgericht die Blockade der Beitragserhöhung durch das Land Sachsen-Anhalt aufgehoben hat. Wie sehen Sie die Entscheidung?
Michael Bertrams: Das Gericht hat die nicht erfolgte Zustimmung Sachsen-Anhalts zu der vorgesehenen Beitragserhöhung als eine verfassungswidrige Verletzung der Rundfunkfreiheit bewertet. Das halte ich für sehr problematisch.
Was missfällt Ihnen daran?
Karlsruhe hat alle 16 Länder zu einer Verantwortungsgemeinschaft zusammengeschweißt, so dass sie nur einheitlich über den Rundfunkbeitrag befinden können. Das schließt eine originäre, freie Entscheidung einzelner Landtage faktisch aus. Demokratisch legitimierte Parlamente werden somit auf eine Art Notarfunktion reduziert. Sie können die auf dem Beitragsvorschlag der „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs“ (KEF) beruhenden Entscheidungen der Landesregierungen nur noch durchwinken.
Das Abweichen eines Landes von der gemeinsamen Linie ist nicht mehr möglich. Im konkreten Fall hätte das Land Sachsen-Anhalt sich bemühen müssen, mit seinen Bedenken gegen die Beitragserhöhung alle anderen Länder auf seine Seite zu ziehen. Das ist lebensfremd und wird der medienpolitischen Wirklichkeit in keiner Weise gerecht.
Musste das Gericht nicht auf den Versuch insbesondere der AfD reagieren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wegen missliebiger Berichterstattung zu schwächen?
Diese Motivlage des Gerichts ist zwar spekulativ, aber naheliegend – und auch nachvollziehbar. Wenn eine für die parlamentarische Demokratie so bedeutsame Institution wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk so frontal und teils demagogisch angegriffen wird, versteht das Gericht sich auch hier als ein Bollwerk der Demokratie. Allerdings hätte es zur Abwehr dieser politischen Angriffe meines Erachtens eine andere Bastion errichten sollen als die jetzt in Beton gegossene Degradierung der Parlamente zu einer bloßen Durchlaufstation.
Wenn Sie sich andere „Bastionen“ zur Vermeidung politischen Einflusses wünschen – wie könnten die aussehen?
Eine Möglichkeit wäre es, die Erhöhung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in einem Medienstaatsvertrag der Länder an die allgemeine Lohnentwicklung zu koppeln – ähnlich wie bei den Rentenanpassungen. Dann hätte man eine allseits akzeptable, objektive Grundlage. Man wird auch in Zukunft nie über eine Verringerung, sondern immer nur über eine Erhöhung der Rundfunkbeiträge reden. Das Spiel ist vollkommen vorhersehbar.
Und es ist jedenfalls Aufgabe der Politik einen geeigneten Modus zu finden, der dann auch den erneuten Gang nach Karlsruhe vermeidet. Man muss ja sehen, dass hier wieder einmal eine Instrumentalisierung des höchsten Gerichts stattgefunden hat. Die Politik findet keine Lösung und verlagert das Problem dann nach Karlsruhe.
Wie kommt es eigentlich, dass das Gericht die Erhöhung um 86 Cent „anordnen“ konnte?
Das ist eine in Paragraf 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angelegte Besonderheit, die es dem Verfassungsgericht ermöglicht, bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder eine Zwischenregelung zu treffen und die von der Finanz-Kommission vorgeschlagene und von allen anderen Ländern befürwortete Beitragserhöhung zugunsten der Rundfunkanstalten festzusetzen.
Und das ist nun recht zügig geschehen.
In der Tat fällt auf, wie schnell das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, nachdem es den Eilantrag der Sendeanstalten Ende vorigen Jahres noch sehr deutlich abgewiesen hatte. Ein solches Tempo ist ungewöhnlich. In manch anderer Frage – etwa zu den Corona-Abwehrmaßnahmen – hätte man sich das auch gewünscht. Aber das unterstreicht die herausgehobene Bedeutung, die das Verfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk beimisst. Seine Hüterfunktion für ARD und ZDF hat Karlsruhe auch jetzt wieder wahrgenommen.
Schwingt da bei Ihnen Kritik mit – an einer Art Patronage aus Karlsruhe für die öffentlich-rechtlichen Sender?
Kritik insofern, als das Verfassungsgericht die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer sich rasant wandelnden Medienlandschaft sehr einseitig wahrnimmt – nämlich in einem fast glorifizierenden Sinne, als könnte es jenseits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen qualitativ hochwertigen, seriösen Journalismus geben. In seiner Beschreibung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks suggeriert das Gericht stillschweigend, dass privatwirtschaftliche Medien das alles nicht erfüllen könnten. Das halte ich für eine kühne These.
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Früher hat das Gericht von einem „Pfeiler“ der freien Meinungsbildung in Deutschland gesprochen. Von dieser Wortwahl hat man inzwischen Abstand genommen. Aber nach wie vor werden sowohl die Qualität als auch die Vielfalt des Programms und die Grundversorgung der Bevölkerung gepriesen. Ich glaube, Karlsruhe hat da einen etwas verklärten Blick.
Ohne die „Grundversorgung“ entfiele aber die Berechtigung eines gebührenfinanzierten Rundfunks.
Das ist richtig. Und das Gericht misst dieser Aufgabe zurecht einen hohen Stellenwert bei. Umso mehr stellt sich aber die Frage, warum es in einer sich ändernden Medienwelt nicht einmal ansatzweise versucht hat, ein besseres Verfahren für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge zu finden oder der Politik die Suche danach aufzugeben.



