Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

Pilot darf man sich nennen, Arzt nichtWarum der Missbrauch einiger Titel strafbar ist

Lesezeit 3 Minuten
Arzt in Handschellen

Wer sich fälschlicherweise als Arzt ausgibt, macht sich strafbar.

  1. In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art – und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  2. Eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und zwei Rechtsanwältinnen erläutern regelmäßig aktuelle Rechtsfragen.
  3. Diesmal erklärt Staatsanwältin Laura Hollmann, warum der falsche Gebrauch von Berufsbezeichnungen, Titeln und Abzeichen unter Strafe steht.

Bezeichnet sich jemand in der Öffentlichkeit beispielsweise als Arzt, Steuerberater oder Professor, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, kann er allein deshalb angeklagt und verurteilt werden. Das regelt Paragraf 132a des Strafgesetzbuchs, der den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe stellt.

Obwohl der Straftatbestand eine ganze Reihe von Berufen nennt, fällt auf, dass viele gesellschaftlich wohl ebenso anerkannte Arbeitsbereiche nicht aufgelistet werden. Man mag sich fragen, ob der Gesetzgeber die Tätigkeit eines Bauingenieurs, einer Biochemikerin oder Pilotin „weniger wichtig“ nimmt als die ausdrücklich genannten.

Zur Autorin

Laura Hollmann

Laura Hollmann

Foto: David Young

Laura Hollmann ist als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf tätig und dort für erwachsene Intensivtäter und Umfangsverfahren zuständig. Sie ist sie stellvertretende Pressesprecherin der Behörde.

Bei diesen vom Gesetz geschützten Bezeichnungen ergeben sich beim genaueren Hinsehen allerdings einige Besonderheiten: So geht es zum Teil um staatliche Funktionen und somit um förmlich festgesetzte Bezeichnungen, die sich aus einer entsprechenden Ernennungsurkunde ergeben, wie bei einem Vorsitzenden Richter.

Geschützte Berufe erfordern besonderes Vertrauen

Bei den geschützten Berufen handelt es sich um solche, die ein besonderes Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit voraussetzen, weil sie in erheblichem Maße auf Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit oder Eigentum Einfluss haben können, wie Ärztinnen, Apotheker oder Rechtsanwältinnen.

Zweck der Vorschrift ist somit der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich unbefugt den Anschein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.

Das könnte Sie auch interessieren:

Dementsprechend stellt das Gesetz zudem beispielsweise das unbefugte Tragen von Polizeiuniformen unter Strafe, weil dies mit der Ausübung hoheitlicher Machtbefugnisse verbunden ist. Gleich behandelt werden vom Gesetzgeber übrigens auch nachgemachte Uniformen, die den „originalen“ zum Verwechseln ähnlich sind – Jecke, die an Karneval ein solches Kostüm wählen, sollten daher darauf achten, dass es nicht zu echt aussieht.

Zusammenfassend dient die Strafvorschrift also dem allgemeinen Interesse, bei bestimmten Berufs- und Dienstbezeichnungen die entsprechenden Fähigkeiten und Befugnisse erwarten und sich auf Qualität verlassen zu dürfen.

Auch ein vorgetäuschtes Studium kann bestraft werden

Dabei sollte aber nicht unerwähnt bleiben, dass sich unter Umständen auch diejenigen strafbar machen, die wahrheitswidrig vorgeben, einen nicht ausdrücklich im Gesetz aufgelisteten Beruf auszuüben. Wer sich zum Beispiel als Diplomingenieur oder Diplomkauffrau ausgibt und behauptet, ein Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, kann für die Verwendung akademischer Grade ebenfalls bestraft werden.

Nun richtet der falsche Ingenieur, die falsche Ärztin noch keinen konkreten Schaden an, solange er oder sie nicht in dem angemaßten Beruf tätig wird. Geschieht dies, kann das gravierende Konsequenzen haben – von finanziellen Nachteilen bis zu Schäden an Leib und Leben, etwa bei einer Operation durch einen nichtapprobierten Arzt. Hier droht das Strafrecht den Täterinnen und Tätern zusätzlich mit einer Bestrafung wegen Betrugs oder Körperverletzung.

Zu unserer Serie

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben Sie per Mail an:

recht-und-ordnung@dumont.deoder per Post an:„Kölner Stadt-Anzeiger“z.Hd. Joachim FrankStichwort „Recht und Ordnung“Neven DuMont Haus, 50590 Köln.

Nicht strafbar ist übrigens laut Bundesgerichtshof die vereinzelte Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen ausschließlich im privaten Bereich. Ein kleiner Schwindel, um in einem Smalltalk zu imponieren, mag also ethisch bedenklich sein, bleibt strafrechtlich aber ohne Konsequenzen.