Stich ist DienstunfallOVG NRW gibt Beamtem nach Bienenstich auf Arbeitsweg recht

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Honigbienen im Flug

Ein Bienenstich auf dem Weg zur oder von der Arbeit kann rechtlich als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden.

Ein Bienenstich auf dem Arbeitsweg gilt als Dienstunfall, urteilte das OVG NRW. Es zählt zu den allgemeinen Verkehrsrisiken.

Gilt ein Bienenstich auf dem Weg zur Arbeit als berufsbedingter Unfall? Durchaus, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen verdeutlicht, über das vom Onlineportal beck-aktuell berichtet wird. Ein derartiges Ereignis zählt nach Ansicht des Gerichts zu den allgemeinen Verkehrsrisiken, weswegen die Absicherung greift, und das ungeachtet des benutzten Fortbewegungsmittels.

Im verhandelten Sachverhalt legte ein Staatsdiener seine etwa 20 Kilometer lange tägliche Strecke zur Dienststelle per Fahrrad zurück. Während der Fahrt an einem Morgen im Sommer geriet eine Biene in seine Bekleidung und stach zu. Der Staatsdiener beabsichtigte daraufhin, diesen Stich als Dienstunfall oder Wegeunfall anerkennen zu lassen.

Arbeitgeber verweigerte die Anerkennung vorerst

Der Arbeitgeber des Betroffenen wies den Antrag anfangs zurück. Als Grund wurde angeführt, dass die körperliche Betätigung das vorrangige Motiv für die Entscheidung zugunsten des Fahrrads gewesen sei.

Justiz: Verbindung zum Arbeitsweg bleibt bestehen

Das OVG beurteilte die Lage allerdings unterschiedlich und widersprach der Annahme, dass die Verbindung zum Dienstweg dadurch hinfällig werde (Az.: 1 A 868/22). Mit der Entscheidung für das Fahrrad seien keine Gefahren verbunden gewesen, die nicht ebenso bei anderen Fortbewegungsmitteln hätten eintreten können. Aus diesem Grund erkannte das Gericht keine maßgeblichen Mitverursachungen, welche eine Klassifizierung des Vorfalls als Dienstunfall verhindern würden.

Arbeitnehmer dürfen laut Gerichtsurteil ihr Fortbewegungsmittel frei bestimmen, sofern dies in einem angemessenen Rahmen geschieht. Für das Wirksamwerden des Dienstunfallschutzes ist es ausreichend, dass der Weg hauptsächlich beruflich motiviert ist. Im vorliegenden Fall könne dem Staatsdiener keine Inkaufnahme eines gesteigerten Risikos unterstellt werden – sei es durch die Witterungsbedingungen, die Beschaffenheit des Terrains oder seine Bekleidung.

Folglich muss der Arbeitgeber für sämtliche Risiken aufkommen, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr stehen – dazu zählt auch die Bedrohung durch einen Insektenstich. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.