Unterhalt, Führerschein, StreiksDiese Änderungen kommen im Januar auf Verbraucher zu

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Anblick des leeren Kölner Hauptbahnhofs

So sah es Anfang Dezember im Kölner Hauptbahnhof aus, als die GDL zum Streik aufgerufen hatte. Im Januar drohen Pendlerinnen und Pendlern ähnliche Bilder.

Das Jahr 2024 hat viele große Änderungen im Gepäck. Da gehen kleinere Neuerungen im Januar fast unter. Wir geben einen Überblick.

Im neuen Jahr ändern sich viele Dinge. Da ist hier vom steigenden CO₂-Preis und da von bald verbotenen Winterreifen die Rede. In aller Munde sind Mindestlohn und Bürgergeld, die zum Jahresanfang steigen. Auch bei Steuern, der Rente oder der Pflege gibt es große Änderungen. Das E-Rezept wird eingeführt und der Kinderreisepass abgeschafft, der VRS erhöht seine Preise und auf einige Milchtüten gibt es nun Pfand.

Neben all diesen Neuerungen, die das Jahr 2024 mit sich bringt, haben wir zusammengefasst, was mit dem Jahres- und Monatswechsel im Januar noch auf Verbraucher zukommt.

Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Trennungskindern steht ab Januar deutlich mehr Unterhalt zu. Das geht aus der neuen Düsseldorfer Tabelle hervor. Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen für ihre Kinder entsprechend mehr zahlen: Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum 6. Geburtstag 480 statt bisher 437 Euro, für die Zeit vom 6. bis zum 12. Geburtstag 551 statt bisher 502 Euro und für die Zeit vom 12. bis zum 18. Geburtstag 645 statt bisher 588 Euro monatlich.

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Für volljährige Kinder sind mindestens 689 Euro (statt bisher 628 Euro) zu zahlen. Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt dagegen gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro.

Führerschein: Umtausch der alten Lappen

Autofahrende der Jahrgänge 1965 bis 1970, deren Führerschein bis einschließlich 1998 ausgestellt worden ist, müssen diesen bis zum 19. Januar gegen einen neuen eingetauscht haben. In einigen Städten wurde die Frist aufgrund eines Cyberangriffs allerdings bis zum 19. Juli verlängert – unter anderem im Rheinisch-Bergischen Kreis.

Baustellen bei der Bahn

Im Januar werden die Arbeiten am neuen Elektronischen Stellwerk „Linker Rhein“ fortgesetzt – diesmal ist der Abschnitt zwischen Köln Hauptbahnhof und Brühl betroffen. Vom 8. bis zum 21. Januar kommt es dort laut Deutscher Bahn zu Ausfällen und Schienenersatzverkehr. Betroffen sind die Linien RE5, RE8, RE12, RE22, RB24, RB26, RB30 und RB48.

Streiks bei der GDL

Mit großer Wahrscheinlichkeit müssen Bahnfahrende zu Beginn des neuen Jahres mit drei- bis fünftägigen Streiks der Lokführergewerkschaft GDL rechnen. Diese sind laut Gewerkschaft ab 8. Januar möglich.

Neue Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen

Ab dem 1. Januar gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung. Kommunen können dann leichter gegen Schottergärten vorgehen, Schotterungen und Kunstrasen sind zur Gestaltung von Gartenflächen nun wörtlich ausgeschlossen. Dieses eigentlich schon länger geltende Verbot wurde im Wortlaut präzisiert.

Unterstützt wird hingegen der Ausbau erneuerbarer Energien. Der Mindestabstand von Windrädern zu Grundstücksgrenzen und Wohngebäuden wird verkürzt, die Mindestabstände von Solaranlagen auf Hausdächern zu angrenzenden Grundstücken entfallen gänzlich. Für neue Nichtwohngebäude gilt künftig eine Solaranlagenpflicht, für neue Wohngebäude greift sie ab 2025. Außerdem sollen durch die Neufassung der Bauordnung Baugenehmigungsverfahren beschleunigt und Emissionen eingespart werden.

Anwohner profitieren in NRW finanziell von Windrädern

Wer in Nordrhein-Westfalen neben einem Windrad wohnt, profitiert künftig von ihm – vorausgesetzt, es wird ab dem kommenden Jahr neu gebaut. Im Januar tritt ein Gesetz in Kraft, das die jeweiligen Projektträger verpflichtet, Anwohner und Gemeinden im näheren Umkreis von Windenergievorhaben direkt oder indirekt an den Einnahmen zu beteiligen.

Die Optionen reichen laut Landesregierung von einer Beteiligung an der Projektgesellschaft oder sogar dem Kauf eines Windrads über vergünstigte lokale Stromtarife oder pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnern bis hin zur Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine. Das Gesetz gilt allerdings nicht für Windenenergie-Anlagen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe oder aber der Entwicklung technischer Neuerungen dienen.

Förderung von Holz- und Pelletheizungen

Ab Januar ist eine Änderung der finanziellen Förderung für Holzheizungen geplant. Wer dann im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Scheitholzheizung, einen neuen Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche anschafft, soll eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten erhalten, heißt es vom Informationsprogramm Zukunft Altbau. (mit dpa)

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