RechtsfrageDarf mir ein Café verbieten, dort am Laptop zu arbeiten?

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Ein junger Mann arbeitet in einem Café an seinem Laptop.

Im Café das Laptop zu nutzen, gehört für viele zum Alltag,

Sind solche Verbote durch Cafébetreiber zulässig? Rechtsanwalt Martin W. Huff beantwortet die Frage in unserer Kolumne „Recht und Ordnung“.

Ein Kölner Café verbietet freitags bis sonntags das Benutzen eines Laptops, weil das Wochenende eine Zeit zum Entspannen sei. Ich zum Beispiel nutze den Laptop, um Gedichte zu schreiben – also um mich zu entspannen. Ist ein solches Verbot durch das Hausrecht gedeckt?

Auch wenn ich solche Einschränkungen bisher selber nicht gesehen habe, ist es eine sehr interessante Frage. Hier geht es allerdings im Schwerpunkt nicht so sehr um das Hausrecht des Betreibers des Cafés, sondern um die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Café und Ihnen. Wenn der Betreiber des Lokals außen sehr deutlich auf Bedingungen für die „Benutzung“ hinweist, dann kommt der Vertrag auch mit diesen Bedingungen zustande.

Der Betreiber ist weitgehend frei zu entscheiden, welche Gäste er zu welchen Konditionen bewirten will. Dies beginnt mit der oft zitierten und bisweilen karikierten Regelung „draußen nur Kännchen“, die es gerade an Ausflugsorten immer noch gibt. Es geht weiter mit der Aufforderung „Bitte warten Sie ab, bis wir einen Platz für Sie finden“. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht einfach selbst einen Tisch suchen dürfen, sondern ihn vom Personal zugewiesen bekommen. Wenn Ihnen das nicht gefällt, dann müssen Sie entscheiden, ob Sie trotzdem bleiben oder lieber gleich wieder gehen möchten.

Dem Wirt steht frei, die Benutzung des Laptops zu bestimmten Zeiten zu untersagen

Dasselbe gilt für die Regelung mit dem Laptop. Auch wenn die Benutzung für Sie der Entspannung dient, steht es dem Wirt frei, das zu bestimmten Zeiten anders zu sehen. Sie haben nur die Wahl, sich daran zu halten oder nicht. Zu beanstanden wäre auch nicht, wenn das Café zeitweilig nur den Besuch von Erwachsenen gestattet. In Hotels geschieht das immer häufiger.

Zu denken ist auch an Bekleidungsvorschriften, die gerade in Urlaubsorten häufig vorkommen. So sind kurze Hosen oder Badekleidung im Restaurant untersagt. Auch die Vergabe bestimmter Zeitfenster für das Essen ist erlaubt, wenn dies bei einer Reservierung mitgeteilt wird. Hier wird dann der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen. Eine Reservierung kann auch verfallen, wenn der Gast nicht in einem festgelegten Zeitfenster (etwa bis 15 Minuten nach der vereinbarten Uhrzeit) im Lokal eintrifft. Allerdings muss auch darauf bei der Reservierung aufmerksam gemacht werden, zum Beispiel bei der Bestätigung einer Online-Reservierung oder am Telefon.

Der Lokalbetreiber darf jemanden wegschicken, der sich nicht an seine Weisungen hält

Eine pauschale Entschädigung für das Lokal, wenn man als Gast nicht erscheint (No-Show-Gebühr), ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, auf die der potenzielle Gast vor Vertragsabschluss deutlich hingewiesen werden muss, was rechtlich gar nicht so einfach zu gestalten ist. Auf Fragen, wer im Fall einer Auseinandersetzung was beweisen müsste, kann ich an dieser Stelle nicht eingehen.

Dies alles ist Ausfluss der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit, die wir nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel nach dem Antidiskriminierungsgesetz. So wäre es verboten, jemandem wegen seiner Hautfarbe den Zugang zu verweigern. Das „Hausrecht“ bedeutet im Übrigen, dass ein Lokalbetreiber jemanden wegschicken darf, der sich nicht an seine Weisungen hält, etwa wenn jemand über das Handy laut Musik hört oder Dauertelefonate führt. Wer sich dann widersetzt, begeht einen Hausfriedensbruch (Paragraf 123 des Strafgesetzbuchs) und kann dann auch strafrechtlich belangt werden. Hier kann der Wirt auch die Polizei rufen, damit diese das Hausrecht durchsetzt.

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de

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