Ein Vertragsangebot per WhatsApp ist nicht ewig gültig. Das OLG Frankfurt hat entschieden, wie lange man Zeit für die Annahme hat.
Angebot per MessengerOLG Frankfurt setzt klare Annahmefrist von vier Wochen fest

Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
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Wird ein Vertragsangebot per Messenger verschickt, so ist dies rechtlich ein „Antrag unter Abwesenden“. Daraus leitet sich eine Frist zur Annahme von höchstens vier Wochen ab, vergleichbar mit Offerten, die per E-Mail oder SMS übermittelt werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 9 U 27/25). Die Begründung der Richter: Obwohl Messenger eine schnelle Verständigung erlauben, ist niemand verpflichtet, eine Mitteilung sofort zur Kenntnis zu nehmen oder direkt zu beantworten.
Aktien-Rückkauf im Wert von 150.000 Euro vor Gericht
Gegenstand des Verfahrens war der Rückerwerb von Wertpapieren für 150.000 Euro, der zwischen zwei Freunden strittig war. Ein Cafébetreiber, der als Kläger auftrat, hatte 2020 sowie 2022 trotz sinkender Kurse Anteile an einem Unternehmen erworben, das mit dem Beklagten in Verbindung stand. Zum Jahresende 2022 kamen beide überein, jene Papiere gegen andere Wertpapiere aus dem Besitz des Beklagten zu wechseln.
Später trug der Kläger vor, dass ihm der Beklagte im Monat Oktober des Jahres 2022 via WhatsApp eine Offerte zum Rückkauf der eingetauschten Anteile gemacht habe. Dies sollte unter der Voraussetzung gelten, dass sich der Wert der Papiere ungünstig entwickelt. Er behauptete, diese Offerte akzeptiert zu haben, und verlangte gerichtlich die Zahlung von 150.000 Euro von seinem Freund, im Gegenzug für die Rückgabe der Wertpapiere.
OLG Frankfurt: Vier-Wochen-Frist für Annahme verstrichen
Die erste Instanz, das Landgericht, sprach dem Kläger noch den Anspruch zu. In der Berufungsverhandlung urteilte das OLG jedoch gegenteilig und lehnte die Klage ab. Die Frage, ob die Rückkauf-Offerte vom Beklagten via WhatsApp tatsächlich unterbreitet worden war, wurde von den Richtern gezielt nicht geklärt. Als ausschlaggebend betrachtete das Gericht lediglich den Umstand, dass die Annahme des Angebots durch den Kläger – dessen Existenz vorausgesetzt – verspätet erfolgte.
Aus Sicht des OLG war eine rechtsgültige Annahme der vermeintlichen Offerte durch den Kläger nicht mehr möglich. Ein Zeitraum von 31 Tagen lag zwischen dem Angebotsdatum (15. Oktober) und dem Zeitpunkt der Annahme (14. November). Der Beklagte musste nach Ablauf dieser Frist nicht mehr von einer Zusage ausgehen. Ebenso durfte der Kläger, ungeachtet der finanziellen Bedeutung der Transaktion und seiner freundschaftlichen Beziehung zum Beklagten, nicht mehr auf die Verbindlichkeit der Offerte vertrauen. Die gängige Rechtsprechung beschränkt die Frist zur Annahme üblicherweise auf einen Zeitraum von vier Wochen, was auch für komplizierte Transaktionen gilt.
Das Gericht interpretierte die verspätete Zusage darüber hinaus als eine neue Offerte, die nun vom Kläger ausging. Der Beklagte hat diese neue Offerte seinerseits nicht akzeptiert. (dpa/red)
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