GerichtsbeschlussHartz-IV: Küche wird bezahlt

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KASSEL - Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag mitmehreren Urteilen die Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei denUnterkunftskosten gestärkt. Die Kasseler Richter entschieden, dassein vom Vermieter kassierter Zuschlag für Küchenmobiliar als Teil derMiete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben damit einer58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in einer67 Quadratmeter großen Wohnung lebt.

Zusätzlich zur Kaltmiete von 367 Euro verlangte ihr Vermietermonatlich 30 Euro für die Benutzung der Kücheneinrichtung. Die fürdie Bewilligung von Arbeitslosengeld II zuständigeArbeitsgemeinschaft (Arge) wollte diese Gebühr jedoch nichtübernehmen - schließlich seien in der monatlichen Regelleistung zumLebensunterhalt ja rund 28 Euro für Möbel und Hausrat enthalten.Deutschlands oberste Sozialrichter wollten sich dieser Rechnung wiedie Vorinstanzen jedoch nicht anschließen (Az.: B 14 AS 14/08 R).

Wohnkosten auch bei Verwandten

Außerdem urteilte der Senat, dass Arbeitslosengeld-II-Empfängerauch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten haben, wenn sie beiEltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend seidabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können,sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen. Der39-jährige Kläger aus Haigerloch in der Schwäbischen Alb bewohnt eineEinliegerwohnung im Haus seiner Eltern, für die er nach eigenenAngaben jeden Monat 360 Euro Miete zahlen muss. Weil er als Vertragaber nur einen handschriftlichen Zettel ohne Datum und exakteMietvereinbarungen präsentieren konnte, wollte die zuständige Argedes Zollernalbkreises nicht zahlen.

Wie im Steuerrecht könnten Mietverträge zwischen Verwandten nurdann akzeptiert werden, wenn sie genauso auch zwischen Fremdengeschlossen worden wären, meinte die Behörde. Sonst sei ein"Scheingeschäft" zu vermuten. Das BSG befand jedoch anders als dieVorinstanz, dass dieser sogenannte Fremdvergleich nicht der richtigeMaßstab sei. Es verwies den Streit daher zurück ansbaden-württembergische Landessozialgericht: Die Stuttgarter Richtermüssen nun ermitteln, wie viel Miete tatsächlich jeden Monatgeflossen sei (Az.: B 14 AS 31/07 R).

In einer dritten Entscheidung stellte das BSG schließlich klar:Wenn Arbeitslose ihren "Hartz-IV"-Antrag erst im Laufe eines Monatsstellen, stehen ihnen für den Rest dieses Monats anteiligeUnterkunftskosten zu. Das gelte auch dann, wenn die Arbeitslosen dieMiete bereits vor der Antragstellung überwiesen haben, als siemöglicherweise noch nicht hilfebedürftig waren (Az.: B 14 AS 13/08R). (ddp)

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