Rechts-KolumneIst Auslachen strafbar?

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Lachen macht Spaß, aber ausgelacht zu werden kann schmerzhaft sein. (Bild: Thinkstock)

Lachen macht Spaß, aber ausgelacht zu werden kann schmerzhaft sein. (Bild: Thinkstock)

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm/Westfalen hatte vor kurzem erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte darüber zu entscheiden, ob ein solches Auslachen strafrechtlich als "Beleidigung" zu werten und folglich gemäß § 185 des Strafgesetzbuchs mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Die zugrundeliegende Geschichte tut schon weh beim Lesen: Ein Rentner aus Recklinghausen lebte seit Jahren in Feindschaft mit einem jüngeren Nachbarn. Als der Nachbar erfuhr, dass der Rentner ein Gebiss bekommen und damit zu Anfang so seine Schwierigkeiten hatte, begann er sich darüber lustig zu machen. Der Streit eskalierte schließlich: Als der Nachbar eines Morgens mit dem Auto vorfuhr und den Rentner bei der Gartenarbeit sah, hielt er den Wagen an, kurbelte das Fenster runter und begann abfällig zu lachen. Wie von ihm erwartet, fiel dem verunsicherten Rentner daraufhin das Gebiss aus dem Mund. Jetzt konnte sich der Mann nicht mehr halten und lachte sehr laut und so lange "bis ihm der Bauch wehtat" (Originalzitat aus dem späteren Urteil). Der Rentner fühlte sich beleidigt und erstattete Strafanzeige.

Ist Auslachen nur unhöflich oder schon strafbar?

Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Hamm beschloss (Az. 2 Ss 220/09). Das bloße Auslachen stellt nach Meinung der Richter nämlich keine Beleidigung dar. Wörtlich heißt es: "Die Beleidigung setzt eine Missachtung in dem Sinne voraus, dass der Täter dem Opfer den sittlichen, personalen oder sozialen Wert abspricht. Nicht ausreichend sind hingegen einfache Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten sowie unpassende Scherze und Foppereien, wenn darin nicht ein das Opfer herabsetzendes Werturteil liegt. Daher kann das bloße Auslachen - sofern keine verbalen oder sonstige Entgleisungen hinzukommen - in aller Regel nicht als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne gewertet werden.

Dass der Angeklagte sich über das Gebiss des Opfers lautstark lustig machte, reicht für sich betrachtet somit noch nicht aus, um ihn wegen Beleidigung zu verurteilen."

Das Fazit:

Es darf also weiter kräftig ausgelacht werden. Nicht alles, was Schmerzen verursacht, muss gleichzeitig auch strafbar sein."

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