Eine Frau ist in Leverkusen vom Hund einer anderen Frau umgerannt worden, mit der sie spazieren ging. Dabei wurde sie verletzt.
Urteil am LandgerichtLeverkusenerin wird von Hund umgerannt und verklagt Halterin

Das Landgericht Köln musste jetzt über einen Fall verhandeln, in dem eine Klägerin durch den Hund einer anderen Frau verletzt wurde, mit der sie spazieren war. (Symbolbild)
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Sie kannten sich. Die beiden Hundehalterinnen, die laut Mitteilung des Kölner Landgerichts „mehrmals Wegstrecken“ mit ihren beiden Hunden abgelaufen haben. „Atlas“ und „Flynn“ (Namen geändert) nennt Pressesprecherin Diana Renk die beiden Tiere, um die es in der „Entscheidung des Monats“ geht. Das sind Fälle, die das Landgericht einmal im Monat veröffentlicht. Meist mit Urteilen, die auch andere Bürgerinnen und Bürger betreffen könnten.
So ist es auch in diesem Fall. Zwei Frauen gehen gemeinsam mit ihren Hunden spazieren. Auf einem Weg in Leverkusen, mit wechselnder Breite, aber nie breiter als ein Meter. Der Weg verläuft nicht gerade, links und rechts säumen Bäume und Sträucher den Spazierpfad. Wo genau er liegt, teilt das Landgericht nicht mit. Die beiden Hunde laufen frei herum und spielen, laufen vorne weg.
Dann kommt zunächst Atlas zurückgelaufen, der Hund der Klägerin. Kurz danach folgt Flynn, der Hund der Beklagten. Flynn rennt auf sein Frauchen zu, die macht einen Schritt zur Seite und ihr Hund prallt in hohem Tempo gegen das Bein der Klägerin. Die hatte den Hund nicht kommen sehen und zog sich eine Tibiakopffraktur zu, einen Bruch des Schienbeinkopfes.
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Leverkusen: Verletzte verklagt Hundehalterin auf 5000 Euro
Die Verletzte verklagt ihr Spazierpartnerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro und Ersatz für ihren Ausfall in der Haushaltsführungen. Ihre Klage fußt vor allem darauf, dass zwischen Atlas und Flynn etwa 40 Sekunden bis eine Minute gelegen hätten. Damit, so die Klägerin, hätten sich die Hunde nicht mehr im gemeinsamen Spiel befunden. Sie seien gut 20 Meter voneinander entfernt gewesen. Flynn habe sie nicht gesehen, weil die andere Frau ihr die Sicht verdeckt habe.
Die wiederum meint, die Hunde hätten sehr wohl miteinander gespielt. Flynn habe Atlas verfolgt. Da beide Hunde nicht angeleint waren, hätten sie erhöhter Aufmerksamkeit bedurft, die Klägerin trage eine Mitschuld. Sie sagte, die Klägerin wisse, dass der eine Hund dem anderen immer folge. Das habe sie auf vorangegangenen Spaziergängen gesehen.
Das Landgericht entschied zu den Gunsten der Beklagten und wies die Klage komplett ab. Zwar habe die Halterin von Flynn für die sogenannte typische Tiergefahr einzustehen, wenn ein Hund einen Menschen umrennen. Aber: Die Klägerin müsse sich auch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes Atlas sowie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Das heißt in diesem Fall: Die Klägerin trifft ein Verschulden gegen sich selbst und die Beklagte haftet nur aus Gefährdungsgesichtspunkten (Paragraf 840, Absatz 3 BGB).
Landgericht bezieht sich auf Bundesgerichtshof
Für die Richter spielte es keine Rolle, wie groß der Abstand zwischen den Hunden war – ob maximal eine Minuten (Klägerin) oder maximal 30 Sekunden (Beklagte). Es genüge, dass Flynn Atlas nachgelaufen sei: „Es sei zur Überzeugung der Kammer vielmehr so gewesen, dass beide Hunde, den Parteien vorauslaufend, sich gemeinsam betätigt hätten und sodann zurückgekehrt seien.“
Das macht das Gericht auch daran fest, dass Flynn auf niemanden Rücksicht genommen habe, weder auf seine Halterin noch auf die Klägerin. Das Gericht fasst zusammen: „Sie durften unangeleint herumtollen, und sie haben dies natürlich zu zweit getan, weil es interessanter ist.“
Und die Klägerin habe auf dem kurvigen Weg mit Sträuchern und Bäumen, auf dem die Hunde nicht immer in Sichtweite gewesen sein, weil sie nicht angeleint waren, immer mit der Rückkehr der Tiere rechnen müssen. Auch sei die Beklagte nicht Schuld, weil sie Flynn ausgewichen und damit den Weg zur Klägerin freigemacht habe.
Das Gericht formuliert: „Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tieres – hier: dem Rennen – zu schützen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.