Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klagen der Städte Bergheim und Leverkusen stattgeben. Mit einer weiteren Klage scheiterte Bergheim aber.
Möbelhaus SegmüllerPulheim muss Baugenehmigung für größere Verkaufsfläche aufheben

Das Einrichtungshaus Segmüller stand erneut im Mittelpunkt einer Gerichtsverhandlung.
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Die Stadt Pulheim muss die Baugenehmigung für die Erweiterung des Einrichtungshauses Segmüller im Gewerbegebiet Pulheim von 30.000 auf rund 38.000 Quadratmeter Verkaufsfläche aufheben. Sie ist rechtswidrig, so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. In der mündlichen Verhandlungen machten die Juristen am Verwaltungsgericht Köln deutlich, dass sie die Klagen der Städte Bergheim (Az 23 K 5478/23) und Leverkusen (23 K 5213/13) gegen die von der Stadt Pulheim im August 2023 erteilte Baugenehmigung für zulässig halten.
Vor der Eröffnung des Einrichtungshauses im Gewerbegebiet Pulheim im Jahr 2016 hatten die Städte Bergheim und Leverkusen gegen die Baugenehmigungen, die Pulheim erteilt hatte, geklagt. Beide Städte sahen in dem Bauprojekt eine Gefahr für ihren lokalen Einzelhandel. Die Verfahren endeten mit einem Vergleich, den die Parteien vor dem Verwaltungsgericht Köln schlossen.
Pulheim: Geschlossener Vergleich ist bindend
Darin hatten die Städte Bergheim, Leverkusen, Pulheim und die Firma Segmüller festgelegt, dass die Verkaufsfläche auf maximal 30.000 Quadratmeter begrenzt ist. Segmüller hatte zunächst mit 45.000 Quadratmetern geplant. Dieser 2017 geschlossene Vergleich - ein öffentlich-rechtlicher Vertrag - sei für alle Beteiligten bindend, so der Vorsitzende Richter. Somit hätte die Stadt Pulheim die Baugenehmigung für die Erweiterung nicht erteilen dürfen. Es gehe um Rechtssicherheit und Klarheit, auf unbestimmte Zeit. Die Beteiligten hätten den Vergleich sogar auf Rechtsnachfolger übertragen.
Eine Klage der Stadt Bergheim gegen die Firma Segmüller wegen Kosten für das Nachmessen der Verkaufsfläche abgewiesen. Die von Bergheim geltend gemachten 27.000 Euro für einen 3D-Scan des Einrichtungshauses und das Erstellen eines digitalen Zwillings, der es erlaube, virtuell durch das gesamte Einrichtungshaus zu gehen, seien nicht erstattungsfähig.
Die Art und Weise des Messens entspreche nicht dem, was im Vergleich vereinbart sei. Auch mit den im Angebot und in der Rechnung geltend gemachten Stunden, die stark voneinander abwichen, hatte die Kammer ihre Schwierigkeiten. Sie frage sich, ob 231 Stunden angemessen sein. In der Verhandlung hat die Firma Segmüller ihre Klagen gegen Bergheim (Az K 2765/23) und Leverkusen (Az K 2766/23) auf Abänderung des geschlossenen Vergleichs zurückgenommen.
Gegen die Urteile bezüglich der Baugenehmigung können die Stadt Pulheim und die Firma Segmüller in Berufung gehen. Über einen entsprechenden Antrag würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden. Der Vertreter der Firma Segmüller wollte sich nach der Verhandlung nicht zum Urteil äußern. Aus dem Pulheimer Rathaus ist dies erfahren: „Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Diese wird die Verwaltung zunächst abwarten und auswerten“, so Stadtsprecherin Ruth Henn.
Nachdem die Stadt die Baugenehmigung erteilt hatte, hat die Firma Segmüller die Verkaufsfläche erweitert, indem sie Trennwände im bestehenden Gebäude versetzt hat. Da die Urteile des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sind, haben sie noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verkaufsfläche in dem Pulheimer Einrichtungshaus.