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Urteil des MonatsFrau steht nach Flohbefall durch Katzensitten kein Schadensersatz zu

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Wenn der tierische Mitbewohner seinerseits tierische Bewohner hat, wird die Angelegenheit kitzelig.

Rhein-Erft-Kreis – Flöhe begegnen uns zum Glück eher in Redensarten als vielbeinig, sprunggewaltig und blutrünstig in der Realität. Sie sind ein Synonym für Geld, vermutlich, weil es den modernen Menschen bei beidem juckt, es möglichst schnell wieder loszuwerden. Zappelige Kinder sind so schwer zu hüten wie ein ganzer Sack Flöhe, und die Ankündigung „Das wird Flöhe bekommen“ besagt, dass sich etwas herumsprechen und Konsequenzen haben wird.

Dass in all dem ein Fünkchen Wahrheit oder auch eine Menge Lebenserfahrung steckt, belegt ein Fall, dessen Ausgang das Landgericht Köln zum Urteil des Monats ernannt hat. Auslöser war Ctenocephalides felis, der Katzenfloh – nicht zu verwechseln mit Ctenocephalides canis, dem Hundefloh. Zugetragen hat sich die juckreizerregende Geschichte in Elsdorf.

Kleidung, Kühlschrank und Fahrzeug entsorgt

Eine Frau, so schildert es das Gericht, sollte und wollte im August 2017 die Wohnung eines Freundes hüten – samt Katze. Schon nach einem Tag zog sie aus – ohne Katze. Denn die tierische Mitbewohnerin hatte ihrerseits tierische Bewohner. Eine kitzlige Sache also. Die Kurzzeit-Katzensitterin forderte vom jetzt eher nicht mehr Freund über einen Rechtsanwalt 5000 Euro Schadenersatz. Der Fall landete vor Gericht.

Sie habe die Katzenflöhe in ihre Wohnung eingeschleppt, argumentierte die Klägerin. Die hartnäckigen Blutsauger hätten sich rasant vermehrt (siehe „Flöhe bekommen“) und auch vom Kammerjäger nicht vertreiben lassen (siehe „ganzer Sack Flöhe“). Um die lästigen Mitbewohner endgültig loszuwerden, habe sie ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank und ihr Fahrzeug entsorgen müssen. Obendrein habe sie viel Geld für Flohbekämpfungsmittel ausgeben müssen.

Flohbefall ist natürliches Riskio beim Katzensitten

Nun wird zwar vielfach behauptet, dass Hunde- und Katzenflöhe keine Menschen befallen, Tierhalter können aber bestätigen, dass noch nicht alle Flöhe diese Erkenntnis verinnerlicht haben. Das könnte die Treue der Tierchen zu ihrer neuen Gastgeberin erklären. Was die Hüpfer allerdings im Kühlschrank gesucht haben, bleibt rätselhaft.

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Dieses Rätsel war es aber nicht, dass das Landgericht bewog, die Klage abzuweisen. Vielmehr vermisste es den Beweis, dass die Flöhe tatsächlich von besagter Katze stammten. Die könnten auch von einem anderen Tier oder einem Menschen übergesprungen sein. Ein Ersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil das Katzensitten eine reine Gefälligkeit gewesen sei, es gebe also keine vertragliche Grundlage. Und, in schönstem Juristendeutsch: Zudem stelle sich ein möglicher Flohbefall als allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze dar. Dieses Risiko gehe die Betreuungsperson eines Haustiers bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein.

Drängt sich der Schluss auf: War wohl nichts mit den Flöhen (siehe „Synonym für Geld“).

AZ. 3 O 332/18 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.