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8800 Euro gefordert57-Jährige verklagt Stadt Niederkassel wegen Sturzes nach Chorprobe

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Das Landgericht in Bonn.

Das Landgericht in Bonn.

Die 57-Jährige sollte beweisen, dass ihr Sturz durch eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht hervorgerufen wurde.

Weder Mond noch Sterne zeigten sich an diesem Abend des 21. Februar 2024. Als die Sängerinnen und Sänger gegen 21.45 Uhr nach ihrer Probe das Roncallihaus verließen, war es folglich stockfinster – und zudem regnerisch. Auf der Pastor-Grimm-Straße brannte kein Licht, nur am Ende des Wegs zur Rathausstraße eine matte Straßenlaterne.

Die Chormitglieder liefen folglich im Dunkeln mitten auf der Straße, die keinen Bürgersteig hat, in Richtung Parkplatz. Plötzlich – nach acht bis zehn Schritten – der Schrei einer Sängerin: Die 57-Jährige war bäuchlings auf den Asphalt gefallen und weinte vor Schmerz; allein kam sie nicht mehr auf die Beine. Wie später im Krankenhaus diagnostiziert wurde, hatte die Niederkasselerin sich die rechte Schulter gebrochen. Schmerzen hat sie bis heute.

57-Jährige verklagt Stadt Niederkassel wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht

Vor dem Bonner Landgericht verklagte die 57-Jährige die Stadt Niederkassel wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf knapp 8821 Euro Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Denn für die Sängerin  steht außer Frage: Sie könne nur an einer der beiden lose aneinander liegenden Metallplatten hängen geblieben sein, die in diesen Februartagen mitten auf der Straße zur Absicherung einer Baugrube dienten. Einen andere Sturzursache gebe es nicht, sagte die Klägerin in einem Gütetermin vor dem Bonner Landgericht.

„Der Sturz“, erzählte sie den Richtern der 1. Zivilkammer, sei „unvermittelt“ gekommen. „Ich bin ohne weiteres gefallen.“ Sie sei weder gestolpert noch gerutscht, auch nicht irgendwo angestoßen, habe auch keinen Widerstand in den Spitzen ihrer Winterschuhe gespürt. Beim Fallen sei sie zunächst aufs rechte Knie und mit ausgestreckten Armen auf der Metallplatte zum Liegen gekommen. Die Wucht sei immens gewesen. Der Rucksack, den sie an dem Abend trug, flog ihr über den Kopf. Sie müsse, so ihre Mutmaßung, an dem Spalt zwischen den beiden losen Metallplatten hängengeblieben sein.

Gefahrenstelle angeblich nicht abgesichert oder gekennzeichnet

Vor der Gefahrenstelle jedoch sei nicht gewarnt worden, lautet der Vorwurf der Klägerin. Diese sei durch nichts abgesichert oder gekennzeichnet gewesen. Zwei Tage später, berichtete die 57-Jährige, sei die Unfallstelle mit einer Wagenleuchte ausgestattet, und die Platten, immerhin mit eine Stärke von 20 Millimetern, ab Asphalt sogar 35 Millimeter, seien mit Sandaufschüttungen nachträglich gesichert worden.

Die Stadt Niederkassel jedoch ist sich keines Fehlverhaltens bewusst und bekommt Rückendeckung von der Kammer. Wenn eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, dann beträfe das eher das Tiefbau-Unternehmen, das die Platten auf die Baugrube gelegt habe, als die Kommune.

In der Urteilsbegründung hieß es später, wie ein Gerichtssprecher bestätigte: Da die abgedeckte Baugrube sich auf der Straße und nicht auf einem Gehweg befand, sei keine besondere Sicherung erforderlich gewesen. Denn jedes Auto wäre ungehindert drübergefahren. Demnach handelte es sich nicht um eine besondere Gefahrenquelle. Anders läge der Fall, wenn sich ein solches Hindernis auf einem Bürgersteig befunden hätte. Da wären die Anforderungen höher.

Klägerin kann Sturzursache nicht beweisen

Darüberhinaus, so die Richter in ihrem Urteil, sei die Sturzursache nicht ausgemacht; auch die Klägerin wisse ja nicht genau, wie sie gefallen sei. Auch wenn ihre Argumente nachvollziehbar seien, wirklich beweisen könne sie es – wie es von ihr gefordert wäre – nicht. Das müsse man aber, wenn man eine Pflichtverletzung nachweisen wolle. Mit anderen Worten: Die Klägerin hätte vorsichtiger sein müssen, wenn sie im Stockfinsteren mitten auf einer Straße geht. Man müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und könne nicht darauf vertrauen, dass alles eben ist.

Dennoch schlug die Kammer unter Vorsitz von Stefan Bellin, wegen des unglücklichen und in den Folgen für die Klägerin massiv einschränkenden Sturzgeschehens, zunächst einen Vergleich vor: Als kleine Entschädigung, als Trostpflaster sozusagen,  zahle die Stadt Niederkassel der 57-Jährigen ein Schmerzensgeld von 1500 Euro. Die Klägerin wäre damit einverstanden gewesen, aber die Kommune winkte ab.

Daraufhin wurde die Klage, per Urteil der Kammer, abgewiesen.