Veranstalter muss Mängelrüge entkräften können

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Ist mit dem Hotel etwas nicht in Ordnung, müssen Urlauber am Ferienort sobald wie möglich auf diese Mängel hinweisen.

Ist mit dem Hotel etwas nicht in Ordnung, müssen Urlauber am Ferienort sobald wie möglich auf diese Mängel hinweisen.

Ist mit dem Hotel etwas nicht in Ordnung, müssen Urlauber am Ferienort sobald wie möglich auf diese Mängel hinweisen. Sonst können sie später keine Ansprüche an den Veranstalter stellen.

Sie könnten außerdem nur verlangen, dass der Reisepreis ab dem Zeitpunkt gemindert wird, an dem der Veranstalter von den Mängeln erfahren hat. Das gilt allerdings nicht, wenn der Mangel gar nicht hätte beseitigt werden können, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 263/06).

Behauptet der Kunde genau das, muss der Reiseveranstalter beweisen, dass er zur Behebung der Mängel sehr wohl in der Lage gewesen wäre, wenn er die Kritik früher gekannt hätte. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell». Grundsätzlich müssen Urlauber den Reiseveranstalter rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie unzufrieden sind, damit er Gelegenheit hat, die Mängel zu beseitigen.

In dem verhandelten Fall hatte der beklagte Veranstalter eine Woche vor Urlaubsende von den Kritikpunkten erfahren, seinen Kunden aber lediglich den Umzug in ein anderes Hotel angeboten. Später lehnte er die Ansprüche der Urlauber auf Minderung des Reisepreises ab - zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Weil er nicht belegen konnte, in der Lage gewesen zu sein, die Mängel zu beseitigen, gaben die Richter den Urlaubern Recht. (dpa/tmn)

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