Änderungen im DezemberDiese Arbeitnehmer bekommen ab sofort coronabedingt mehr Geld

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Bislang gelten Wohnzimmer oder Schlafzimmer für Homeoffice steuerlich nicht als Arbeitszimmer.

Bislang gelten Wohnzimmer oder Schlafzimmer für Homeoffice steuerlich nicht als Arbeitszimmer.

Köln – Im Pandemiejahr hat sich die Art, wie wir arbeiten, immer wieder rasant verändert. Viele Deutsche haben erstmalig einen langen Zeitraum im Homeoffice verbracht. Im Jahresverlauf wurden zahlreiche neue Gesetze diskutiert, die die Ansprüche und Pflichten der Arbeitnehmer in diesen Zeiten regeln. Ein Überblick über wichtige aktuelle Neuerungen – und für wen sie am Ende des Monats mehr Geld bedeuten.

Homeoffice-Pauschale

Erst vergangenen Freitag passierte die geplante Homeoffice-Pauschale den Bundesrat. Sie legt fest, dass Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 pauschal fünf Euro pro Tag in Heimarbeit von der Steuer absetzen können, maximal aber 600 Euro. Was zunächst nach einem einigermaßen großzügigen Geldgeschenk klingt, schrumpft, wenn man genauer hinschaut: Denn die Pauschale wird – anders, als zwischenzeitlich diskutiert – in die sogenannte Werbungskostenpauschale von 1000 Euro eingerechnet. Es profitiert also nur, wer inklusive Homeoffice-Pauschale mehr als 1000 Euro Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.

Es gibt allerdings auch weitere Homeoffice-Kosten, die Arbeitnehmer von der Steuer absetzen können, um schneller über den Schwellenwert zu kommen. Dazu zählen Anschaffungen wie ein Schreibtisch, Laptop oder Bildschirm, sofern die Kosten hierfür nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden. Auch Telefon- und Internetanschluss können in der Regel zu etwa 20 Prozent abgesetzt werden. Ein Arbeitszimmer kann dagegen weiterhin nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt – eine Ecke im Wohnzimmer reicht hier nicht.

Ein weiterer Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt: Mehr Tage im Homeoffice bedeuten gleichzeitig auch eine geringere Pendlerpauschale. Arbeitnehmer mit langer Anfahrt profitieren also nicht unbedingt von der Homeoffice-Pauschale.

Kein Recht auf Homeoffice

Auch wenn die Regierung derzeit dringend die Arbeit im Homeoffice empfiehlt: einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es derzeit nicht, „weder für den Arbeitnehmer noch den Arbeitgeber“, so der auf Arbeitsrecht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Volker Görzel. Ein Unternehmen kann seinen Mitarbeitern nicht ohne deren Zustimmung Heimarbeit aufdrücken – genauso wenig wie ein Arbeitnehmer von sich aus entscheiden kann, zu Hause zu bleiben.

Im Herbst hatte das Arbeitsministerium einen Entwurf erarbeitet, der Arbeitnehmern künftig die Möglichkeit geben sollte, jährlich 24 Tage von zu Hause zu arbeiten. Nach Streitigkeiten innerhalb der Koalition ist dieser Vorschlag aber wieder vom Tisch. Stattdessen soll es Stand jetzt einen sogenannten „Erörterungsanspruch“ geben, der Arbeitnehmern das Recht gibt, über eine mögliche mobile Arbeit zu verhandeln.

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Ist ein Arbeitnehmer erst einmal im Homeoffice, kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Nicht möglich ist dagegen, sie sich ohne Absprache anzuschaffen und anschließend eine Erstattung der Kosten zu fordern. „Hier ist der Heimarbeitsplatz mit dem im Büro vergleichbar“, so Görzel. „Dort kann ich mir auch nicht einen Bildschirm auf den Schreibtisch stellen und das Geld dafür verlangen.“

Keine Betriebsferien auf Zwang

Ein Thema, das im Lockdown wieder aktuell werden könnte: Rechtsanwalt Görzel betont, dass Betriebe einen Zwangsurlaub der Mitarbeiter nur unter streng definierten Bedingungen anordnen können. Ein Mangel an Aufträgen oder Störungen im Betriebsablauf reichten hier nicht aus. Werde ein Betrieb vorübergehend geschlossen, sei ohnehin die Kurzarbeit das erste Mittel. Die Arbeitsagentur könne allerdings unter Umständen von einem Betrieb verlangen, dass die Mitarbeiter erst einmal Urlaub abbauen. Görzel empfiehlt grundsätzlich, auf einvernehmliche Lösungen zu setzen.

Mehr Kurzarbeitergeld

Die gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit wurden im Verlauf der Pandemie mehrfach ausgeweitet. Zum einen verlängerte die große Koalition die mögliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von zwölf auf bis zu 24 Monate (längstens bis zum 31.12. 2021). Außerdem bekommen Beschäftigte ab dem vierten Monat in Kurzarbeit nun mehr Geld. Der gezahlte Betrag wird dann von 60 Prozent des Netto-Gehalts zunächst auf 70 Prozent (77 bei Arbeitnehmern mit Kindern) erhöht, ab dem siebten Monat werden schließlich sogar 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb durchgehend in Kurzarbeit war, oder ob sich die Monate über einen längeren Zeitraum aufgestaut haben. Auch diese Regelung galt zunächst befristet bis Jahresende und wurde nun bis Ende 2021 verlängert.

Entschädigungen für Eltern

Eltern von Schulkindern haben von nun an schneller einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch die Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können und deshalb Lohneinbußen erleiden. Bislang galt das nur bei behördlich angeordneten Schließungen von Schulen und Kitas. Das Infektionsschutzgesetz wurde nun dahingehend erweitert, dass Entschädigungen bereits greifen, wenn in Schulen die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Unter die Regel fallen schulpflichtige Kinder unter zwölf Jahren sowie Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf. Die Entschädigung beläuft sich unverändert auf 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, höchstens aber 2016 Euro im Monat.

Das Geld können sich Arbeitnehmer von der Bezirksregierung erstatten lassen. Die Hürden sind aber vergleichsweise hoch: „Die Eltern müssen nachweisen können, dass sie zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen“, sagt Görzel.

Mehr Kinderkrankentage

Im Sommer einigte sich die große Koalition darauf, im Zuge der Corona-Pandemie das Kinderkrankengeld aufzustocken. Bislang konnten gesetzlich versicherte Eltern die Leistung an bis zu zehn Tagen im Jahr in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund der Krankheit ihres Kindes – unter zwölf Jahre alt oder mit besonderem Betreuungsbedarf – nicht arbeiten konnten. Im Zuge der Neuregelung, die gerade erst auf das Jahr 2021 verlängert wurde, bekommen Elternpaare nun je fünf weitere Tage bezahlt, bei Alleinerziehenden sind es zehn. Die Ansprüche sind gedeckelt: Bei Familien mit mehr als zwei Kindern auf maximal 35 Tage pro Jahr und Elternteil, bei Alleinerziehenden auf 30 Tage pro Kind oder 70 Tage insgesamt.

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