Je nachdem, ob das Geschenk online oder stationär gekauft wurde, gelten unterschiedliche Regelungen.
Fehlgriff beim WeihnachtsgeschenkWelche Regeln gelten für den Umtausch?

Nicht jedes Geschenk zu Weihnachten kommt gut an: Händler gewähren aber häufig ein Umtausch- oder Rückgaberecht.
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So ganz werden sich die unangenehmen Situationen unter dem Weihnachtsbaum wohl nie vermeiden lassen: Mal passt die verschenkte Bluse nicht, weil die Größe nicht stimmt. Mal bekommt man das gleiche Buch mehrfach überreicht, weil die Geschenkidee in Familienkreisen wohl etwas zu populär war. Und manchmal – auch das kommt vor – gefällt die gute Gabe schlicht nicht. Aber Händler sind nicht immer verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Ein Überblick, wie der Umtausch rechtlich geregelt ist.
Kauf im Laden
Die Verbraucherzentrale NRW verweist darauf, dass Kundinnen und Kunden im stationären Handel nicht automatisch ein Recht auf Umtausch haben. „Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zugesichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, muss es kein Händler und keine Händlerin zurücknehmen, weil es Ihnen nicht gefällt“, heißt es. Dann sei man auf das freiwillige Entgegenkommen des Verkaufspersonals angewiesen. Der Umtausch könne komplett abgelehnt werden oder statt der Auszahlung des Geldes nur ein Gutschein ausgestellt werden.
Reklamation
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Ware defekt ist. Dann haben Verbraucher für insgesamt zwei Jahre die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen. Dieser darf wiederum darauf bestehen, das Produkt zu reparieren oder gegen ein funktionierendes Modell zu tauschen. Nur wenn das nicht gelinge, kann der Kunde auf eine Kaufpreisminderung oder gar die vollständige Rückzahlung bestehen.
Dafür haben Käuferinnen und Käufer einen Vorteil, wenn es zum Streit um die Reklamation kommt: „Zeigt sich in den ersten zwölf Monaten ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand“, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Erst danach ist es am Kunden, zu belegen, dass der Fehler oder Defekt bereits von Beginn an vorhanden war.
Kauf im Netz
Wer seine Geschäfte online gekauft hat, hat es beim Umtausch einfacher als Kunden stationärer Geschäfte. Denn in der Regel können im Internet geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob die Ware einen konkreten Mangel aufweist oder schlicht die Farbe nicht gefällt.
Bei Weihnachtsgeschenken muss jedoch beachtet werden, wie lange im Voraus ein Produkt erworben wurde. Ist die 14-Tage-Frist schon verstrichen, wenn das Geschenk den Besitzer wechselt, besteht auch hier kein automatischer Anspruch mehr auf Rückerstattung.
Gutscheine
Einen Gutschein zurückzugeben ist in der Regel nicht möglich. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Barauszahlung des Gutscheinwerts meist ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale verweist jedoch darauf, dass sie in der Regel übertragbar sind, als von einer anderen Person als der Beschenkten eingelöst werden können. Normalerweise verjähren sie nach drei Jahren.
