Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt KundenLebensversicherungen müssen Verwaltungskosten selbst zahlen

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Kunden von Lebensversicherungen können auf Nachzahlungen hoffen.

Kunden von Lebensversicherungen können auf Nachzahlungen hoffen.

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Versicherungskunden bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen gestärkt. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass die Versicherer bei der Erstattung der von den Kunden geleisteten Beiträge ihre Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen dürfen. Das Grundsatzurteil gegen die beklagte AachenMünchener Lebensversicherung betrifft Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem umstrittenen „Policenmodell“ abgeschlossen worden sind. Es betrifft laut Kläger-Anwalt Joachim Kummer Tausende noch anhängige Fälle.

Beim Policenmodell erhielt der Kunde sämtliche Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein. Nach einem Urteil des BGH vom Mai 2014 wurden die Kunden damit nicht korrekt über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Sie können ihre Policen noch Jahre später zurückgeben und ihr Geld zurückfordern. Jetzt klärte das oberste Gericht, welche Kosten die Versicherer bei der Rückabwicklung in Rechnung stellen können.

Den bis zur Vertragskündigung genossenen Versicherungsschutz müssen die Kunden demnach bezahlen. Doch die Verwaltungskosten fielen unabhängig von den einzelnen Verträgen an. Und Abschlusskosten seien bei einer wirksamen Kündigung Risiko der Versicherung. Den von der Versicherung eingeforderten „Vertrauensschutz“ akzeptierten die Richter nicht. Dem Kläger-Anwalt zufolge lagen die Abschlusskosten, die etwa für den Einsatz eines Versicherungsvertreters anfallen, zwischen 1000 und 3500 Euro. Die Verwaltungskosten waren fast genauso hoch. (rtr, dpa)

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