Anwohnerin filmte Tat37-jähriger Fahrraddieb in Köln zu Gefängnisstrafe verurteilt

Lesezeit 2 Minuten
Der Verurteilte hatte versucht, die Schlösser des Rads zu knacken. (Symbolfoto)

Der Verurteilte hatte versucht, die Schlösser des Rads zu knacken. (Symbolfoto)

Köln – Wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall hat das Amtsgericht am Mittwoch einen 37-jährigen Mann zu sieben Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. An einem frühen Augustnachmittag dieses Jahres war er in der Eichendorffstraße in Neuehrenfeld in flagranti ertappt worden, als er versuchte, ein E-Bike zu stehlen.

Das Kettenschloss hatte er schon mit einer Brechzange geöffnet. Um unbemerkt auch das Speichenschloss zu knacken, hatte er das Rad hinter eine Hecke gezogen. Eine Anwohnerin beobachtete das Geschehen, filmte es sogar und verständigte die Polizei, die den Mann festnahm.

Angeklagter räumte beim Prozess Vorwurf ein

Über seinen Verteidiger räumte der Angeklagte den Vorwurf ein, stritt aber einen weiteren Teil der Anklage ab: Es treffe nicht zu, dass er einen Komplizen angerufen und ihn gebeten habe, mit einem Fahrzeug vorbeizukommen, um das Rad abzutransportieren. Er habe die Tat allein begangen und vorgehabt, das E-Bike einem Hehler zu verkaufen. 2000 Euro hatte das Rad gekostet.

Das könnte Sie auch interessieren:

Mit dem Erlös aus dem Verkauf habe er Kosten im Zusammenhang mit seiner Suche nach Arbeit decken wollen, sagte der Angeklagte. Inzwischen habe er die Zusage für einen Job in einem Lager. Außerdem führte er an, er habe seine Drogensucht überwunden und sei seit zwei Jahren und acht Monaten clean.

Keinen „plausiblen Anlass“ für den Diebstahl

Daraus folgerte der Richter, Suchtdruck scheide als Tatmotiv aus. Für den Diebstahl habe es keinen „plausiblen Anlass“ gegeben. Vor allem aber spreche gegen den Angeklagten, dass er zahlreiche, auch einschlägige Vorstrafen und die Tat unter laufender Bewährung begangen habe.

Alles in allem lasse sich keine positive Sozialprognose stellen, deshalb könne die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Sollte der Angeklagte das Urteil anfechten und damit Erfolg haben, habe er in den Monaten bis zum Prozess in zweiter Instanz Gelegenheit, „sich straffrei zu zeigen“.

KStA abonnieren