ErhaltungssatzungPolitiker wollen Mieter in Ehrenfeld-Ost vor Verdrängung schützen

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Ehrenfeld-Ost

Viele Häuser wurden saniert, was Kauf- und Mietpreise steigen ließ. 

Köln-Ehrenfeld – Vom Sanierungsgebiet zum Nobelviertel mit Mietpreisen über dem städtischen Durchschnitt. Gut 30 Jahre brauchte das Gebiet Ehrenfeld-Ost, also der Teil des Viertels zwischen Gürtel und Innerer Kanalstraße, für diesen steilen Aufstieg. Noch in den 1990er Jahren wurde darüber gesprochen, wie die Vielzahl heruntergekommener Häuser modernisiert und das Viertel insgesamt aufgewertet werden könnte.

Mieten in Köln sollen nicht weiter steigen

Heute ist davon die Rede, wie erreicht werden kann, dass durch Sanierung und Neubauten die Wohnungspreise nicht noch weiter steigen und immer mehr Menschen wegziehen müssen, weil Ehrenfeld für sie zu teuer geworden ist. Zwar sollte genau das mit der 1991 in Kraft getretenen Sanierungssatzung, die dann 18 Jahre lang Gültigkeit hatte, verhindert werden, doch es gelang längst nicht überall. Daher forderte die Bezirksvertretung Ehrenfeld schon Mitte 2018 eine soziale Erhaltungssatzung. Zur kommenden Sitzung am Montag, 4. April, 17 Uhr Bezirksrathaus Ehrenfeld, Venloer Str. 419-421, steht ein Beschluss dazu an.

Vorbereitung einer Erhaltungssatzung

Die Satzung mit dem Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten, soll damit vorbereitet werden. Das wird weitere Personal- und Sachkosten mit sich bringen, die noch ermittelt werden müssen. Dies und weitere Aufschlüsse solle eine vertiefte sozialräumliche Untersuchung durch ein externes Büro erbringen. Dann sind weitere Beschlüsse erforderlich, aber nur so kann sichergestellt werden, dass die Satzung auch konkret umgesetzt werden kann, wenn sie denn letztlich zur Beschlussfassung ansteht.

Durch eine soziale Erhaltungssatzung ist es unter anderem möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes, der Wohnungsgrößen und Nutzungen der Wohnungen als wesentliche städtebauliche Voraussetzungen für die Erhaltung der im Gebiet vorhandenen Haushalts - und Bewohnerstruktur zu nehmen.

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Auf diese Weise können Aufwertungsprozesse innerhalb des Geltungsbereiches sozial verträglicher und behutsamer gesteuert werden, um die Wohnbevölkerung vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Bestimmte Vorhaben zum Ausbau oder Modernisierung von Wohnungen können schon nach dem Beschluss zur Aufstellung der Satzung vorläufig untersagt werden. Nicht betroffen sind jedoch Projekte, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, Modernisierungen im Rahmen von Mindestanforderungen der Bauordnung oder zur Energieeinsparverordnung. 

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