Wer Betäubungsmittel an andere Personen abgibt, wird auch bei Kleinstmengen selbst zum Händler, sagt Strafrechtler Claus Erhard.
Gastbeitrag von Claus Erhard„Mikrohandel mit Drogen darf nicht geduldet werden“

Rechtsanwalt Claus Erhard
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Der Wunsch von Kommunen, den sogenannten Mikrohandel im unmittelbaren Umfeld von Drogenkonsumräumen zu dulden, ist aus suchtmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Rechtlich scheitert er jedoch an einer klaren Grenze: dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip.
Strafbarkeit der Lieferkette
Das deutsche Strafprozessrecht verpflichtet Staatsanwaltschaft und Polizei nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat Ermittlungen aufzunehmen. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) handelt es sich um ein Offizialdelikt – die Strafverfolgungsbehörden haben hier kein Ermessen, ob sie tätig werden. Eine kommunale Duldung kann dieses bundesgesetzliche Verfolgungsgebot nicht außer Kraft setzen.
§ 10a BtMG, die Rechtsgrundlage für Drogenkonsumräume, ist bewusst eng gefasst: Erlaubt wird ausschließlich der Konsum mitgebrachter Betäubungsmittel unter Aufsicht. Der Erwerb und erst recht der Handel sind von dieser Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit der Lieferkette gerade nicht aufgehoben.
Auch § 31a BtMG hilft hier nicht weiter. Diese Norm erlaubt der Staatsanwaltschaft zwar, bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch von der Verfolgung abzusehen – sie betrifft aber den Besitz, nicht den Handel. Wer Betäubungsmittel an einen Dritten abgibt, handelt tatbestandlich als Händler, auch wenn es sich um Kleinstmengen handelt. In Bayern wird sogar der Besitz von 0,01g Kokain angeklagt – der § 31a BtMG wird in Bayern ignoriert.
Eigentlicher Konflikt liegt tiefer
Der eigentliche Konflikt liegt tiefer: Der Gesetzgeber hat mit § 10a BtMG einen begrenzten Raum für Harm Reduction geschaffen, ohne die Gesamtlogik des Betäubungsmittelstrafrechts anzupassen. Solange der Gesetzgeber den Handel – und sei es in Kleinstmengen im kontrollierten Umfeld – nicht ausdrücklich privilegiert oder entkriminalisiert, bleibt jede kommunale Duldung rechtswidrig. Kommunale Beamte, die den Handel wissentlich geschehen lassen, setzen sich im Übrigen u.U. selbst dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB aus.
Was es bräuchte, wäre eine bundesgesetzliche Erweiterung des § 10a BtMG oder eigenständige Regelung, die den kontrollierten Erwerb in unmittelbarer Verbindung mit Konsumräumen unter definierten Voraussetzungen von der Strafverfolgung ausnimmt. Das ist eine Entscheidung, die der Bundesgesetzgeber treffen muss – nicht die Kommunen.
Unser Gastautor Claus Erhard ist in eigener Kanzlei Fachanwalt für Strafrecht in München und beschäftigt sich mit dem Betäubungsmittelrecht und seinen strafrechtlichen Folgen. Seit 2023 leitet er das Fachteam Strafrecht & IT der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.
