Zu Unrecht Corona-Soforthilfe bezogenKölner muss sich vor Gericht verantworten

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Das Justizzentrum in Köln

Köln – Zu den Voraussetzungen, unter denen Selbstständige und kleine Unternehmen im vorigen Jahr Corona-Soforthilfe beantragen durften, gehörte, dass sie durch die Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten waren und sich nicht bereits am Ende des Vorjahres in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatten. Diese Bestimmung war entscheidend für den Fall, der am Dienstag vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.

Angeklagt war ein 65-jähriger Mann, der am 31. Mai 2020 einen Antrag auf Soforthilfe gestellt und kurz darauf 9.000 Euro bekommen hatte. Sein Verteidiger sagte, Timur K. (Name geändert) habe 1985 ein Gewerbe bei der Stadt Köln angemeldet und sei in der Vermittlung von Bausparverträgen und Immobilien als Kapitalanlagen tätig gewesen. Dann sei das Geschäft ins Stocken geraten, Vertragspartner seien abgesprungen, Provisionen ausgefallen.

Probleme vor Ende 2019

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Probleme schon vor Ende 2019 begonnen hatten. Sie führten dazu, dass Timur K. Leistungen vom Jobcenter bezog und sein Konto gepfändet wurde. Von einem Betrag in Höhe von rund 73.000 Euro war im Prozess die Rede. In die Pfändung einbezogen wurden die 9.000 Euro, nachdem sie auf dem Konto eingegangen waren. Daher könne nicht von einem „Tatertrag“ gesprochen werde, sagte der Verteidiger. Später habe sich Timur K. vergeblich bemüht, an den Betrag heranzukommen, um ihn an den Staat zurückzuzahlen.

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Zur Entlastung brachte der Anwalt als weiteres Argument vor, es mangle an „Individualisierbarkeit“. Keineswegs sei erwiesen, dass sein Mandant selber den Online-Antrag, auf dem weder eine Unterschrift noch ein Stempel zu finden seien, gestellt habe. Jemand anders könne es gewesen sein. Oft genug sei es vorgekommen, dass Dritte mit den Daten von Betrugsopfern Corona-Soforthilfe eingestrichen hätten. „Die Staatsanwaltschaft macht es sich zu einfach“, kritisierte er und forderte einen Freispruch. Vor der Verhandlung hatte er Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, der eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, also 1.200 Euro, vorsah.

Beitrag wird eingezogen

Nun muss Timur K. sogar mehr zahlen, denn er wurde zur Zahlung von 90 Tagessätzen à 15 Euro, das heißt 1.350 Euro verurteilt. Es sei unglaubhaft, dass jemand anders den Antrag gestellt habe, sagte der Amtsrichter. Woher hätte der angebliche Dritte denn die persönlichen Daten wie etwa die Steuernummer und die Nummer des Personalausweises haben sollen? Außerdem würden die Täter in Fällen von „Identitätsdiebstahl“ zu Betrugszwecken gewöhnlich so vorgehen, das Geld auf neu eröffnete Konten zu leiten. Timur K. sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, die 9.000 Euro – „eine Menge Geld“, gewährt „in großer Not“ – zu erhalten. Zum Urteil gehört, dass der Betrag zur Schadenswiedergutmachung eingezogen werden muss.

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