3G in der Gastro, kostenpflichtige TestsDiese Corona-Beschlüsse gelten ab 23. August

Lesezeit 2 Minuten
Maske Kaffee

In der Gastronomie ändern sich die Regeln wieder.

Die bundesweiten Inzidenzwerte steigen, laut Experten ist die vierte Corona-Welle längst da. Was bedeutet das für den Herbst? Zum ersten Mal seit dem Frühjahr haben sich die Ministerpräsidentinnen und -Präsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel besprochen, um den weiteren Fahrplan durch die Pandemie zu erarbeiten. Eine indirekte Impfpflicht durch massive Einschränkungen für Nicht-Geimpfte, die zunächst im Gespräch war, wird es vorerst auf staatlicher Ebene nicht geben. Die beschlossenen Maßnahmen im Überblick:

Testpflicht für Innenräume: Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen ab einer Inzidenz von 35 bei Veranstaltungen in Innenräumen einen negativen Corona-Test vorweisen. Die Testpflicht gilt für den Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, für den Zugang zu Innenräumen von Restaurants sowie von Veranstaltungen und Festen, Sport im Innenbereich und für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Körperpflege). Die Regelung soll am 23. August in Kraft treten. Für Gottesdiente gilt die 3G-Regelung nicht.

Je nach Infektionsgeschehen können die Länder die beschlossenen Regelungen zu den Testpflichten aussetzen.

Alles zum Thema Angela Merkel

Beherbergungen: Auch bei touristischen Aufenthalten im Inland gilt 3G. Die Testpflicht für Ungeimpfte besteht bei Anreise und darüber hinaus zweimal pro Woche während des Aufenthalts.

Großveranstaltungen und Clubs: Auch hier gilt 3G. Länder und Kommunen können ergänzende Regeln erlassen und die Teilnehmerzahl beschränken.

Sportgroßveranstaltungen: Auch hier gilt mindestens 3G. Oberhalb einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden liegt zu zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der Höchstkapazität, maximal bei 25.000 Zuschauenden.

Privaten Veranstaltern steht es offen, über die 3G-Regeln hinauszugehen. So setzt der 1. FC Köln in Heimspielen zum Beispiel auf 2G – Getestete haben keinen Zutritt mehr zum Stadion.

Bürgertests: Corona-Tests sollen künftig nicht mehr für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos sein. Ab dem 11. Oktober ist das Angebot kostenpflichtig. Ausgenommen sind Menschen, die sich nicht impfen lassen können, wie zum Beispiel Schwangere und Kinder. Für sie werden Schnelltests weiter kostenlos angeboten.

Arbeitsplatz: Die Betriebe sollen verstärkt impfen. Besondere Hygieneregeln am Arbeitsplatz und das Angebot für Tests gelten fort.

Epidemische Lage: Die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die bislang bis zum 11. September 2021 gilt, wird verlängert. Sie gibt dem Bund das Recht, direkt Verordnungen etwa zu Tests und Impfungen zu erlassen. Auch Maßnahmen der Länder wie Maskenpflicht oder Kontaktbeschränkungen beziehen sich laut Infektionsschutzgesetz auf die Feststellung dieser Sonderlage.

Neben der Inzidenz soll künftig auch die Impfquote, sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe bei der Beurteilung des Pandemiegeschehens eine Rolle spielen. (mit dpa)

KStA abonnieren