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Gesichtserkennung bei Online-PrüfungenGerichtsurteil stärkt Datenschutz für Studierende

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Frau sitzt an einem Laptop

Ein automatischer Identitätscheck per Webcam ist verboten, wenn dabei biometrische Daten verarbeitet werden.

Die Identitätskontrolle von Studierenden mittels automatischer Gesichtserkennung bei Online-Klausuren ist unzulässig.

Es ist ein Anliegen von Hochschulen, die Identität der Personen bei einer Online-Klausur zu verifizieren. Hierfür ist ein automatisierter Vergleich von Webcam-Aufnahmen mit vorhandenen Lichtbildern jedoch unzulässig. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbietet grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, und diese Methode fällt darunter. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Jena ist die Grundlage dafür, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet (Az.: 3 U 885/24).

Im konkreten Fall absolvierte eine Studierende digitale Prüfungen, die mittels sogenanntem Proctoring fernüberwacht wurden. Die Bildungseinrichtung nutzte dafür eine auf künstlicher Intelligenz basierende Anwendung, welche biometrische Eigenschaften aus einem Vergleichsfoto gewann. Im Verlauf der Klausur erstellte die Technik in unregelmäßigen Intervallen zusätzliche Bilder und verglich sie automatisch mit den gespeicherten Daten. Die Gerichtsentscheidung besitzt auch Relevanz für Studierende an Hochschulen in Köln und Umgebung.

Verstoß gegen Datenschutz und Entschädigung für Klägerin

Die Klägerin sah in dieser Vorgehensweise einen Rechtsbruch und forderte eine immaterielle Entschädigung. Das Landgericht Erfurt hatte die Klage zunächst zurückgewiesen, doch das Oberlandesgericht Jena entschied zugunsten der Studierenden. Die Justiz bestätigte sowohl einen Verstoß gegen den Datenschutz als auch einen Anspruch auf nicht-materiellen Schadenersatz. Begründet wurde dies damit, dass die automatische Gesichtserkennung biometrische Informationen zur eindeutigen Identifikation nutzt, was unter das Verbot von Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO fällt.

Gericht sieht keine Ausnahmeregelungen

Das OLG konnte ebenfalls keine denkbaren Ausnahmeregelungen feststellen. Es habe keine explizite Zustimmung gegeben, weil die Studierende unzureichend über die Art und den Umfang der Datennutzung aufgeklärt wurde. Des Weiteren sei die Publikation von Bildern in sozialen Medien kein „offensichtliches öffentlich machen“ von biometrischen Informationen. Ein signifikantes öffentliches Interesse war laut Gericht auch nicht erkennbar, zumal es alternative Klausurformen gegeben hätte.

Psychische Belastung mit 200 Euro entschädigt

Das Gericht stellte eine psychische Belastung als nicht-materiellen Schaden fest. Die Klägerin verspürte demnach ein unbestimmtes Gefühl der Überwachung und die Befürchtung, zu Unrecht eines Betrugsversuchs bezichtigt zu werden. Dies rechtfertigt laut Urteil eine Kompensation von 200 Euro. Diese Summe erachtete das Gericht wegen der geringen Stärke und der kurzen Zeitspanne der Belastung als verhältnismäßig. Einen weitergehenden Schaden durch den Verlust der Kontrolle über ihre biometrischen Informationen verneinte das OLG. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.