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VerfassungsrechtlerSelbstbestimmtes Sterben: Autonomie des Menschen ernst nehmen

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(Symbolbild)

  1. Michael Bertrams war Präsident des Verfassungsgerichtshofs NRW.
  2. Er schreibt über aktuelle Streitfälle sowie rechtspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen.

Der Paukenschlag aus Karlsruhe vom 26. Februar 2020 ist noch immer zu hören. An diesem Tag vor fast einem Jahr entschied das höchste deutsche Gericht: Das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und angebotene Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht auf schwere oder unheilbare Krankheiten beschränkt, sondern besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Das bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung in Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs, so das Verfassungsgericht weiter, verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung so sehr, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit bleibt. Das strafbewehrte Verbot sei deshalb nichtig.

Die Anerkennung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, eine allgemeine Suizidprävention zu betreiben, insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken und die organisierte Suizidhilfe zu regulieren. Allerdings muss jede derartige Einschränkung sicherstellen, dass sie dem generellen Recht des Einzelnen, aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichend Raum zur Umsetzung belässt. Das erfordert eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts von Ärzten und Apothekern.

Mich überzeugt dieses wegweisende Urteil aus Karlsruhe nach wie vor. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist auch in meinen Augen unmittelbarer Ausdruck der Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung, die der Menschenwürde innewohnt. Nicht überzeugt hat dieser Gedanke den ehemaligen Fraktionschef der CDU/CSU im Bundestag, Volker Kauder. Der CDU-Politiker spricht denn auch von einem „überspannten Selbstbestimmungsrecht“ und lehnt deshalb nachdrücklich zwei Ende Januar vorgelegte Gesetzentwürfe ab, die das Ziel haben, die Karlsruher Entscheidung von 2020 umzusetzen. Dabei handelt es sich zum einen um einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf der Bundestagsabgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Karl Lauterbach (SPD) und Petra Sitte (Die Linke), zum anderen um einen Entwurf der Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul.

Beide Entwürfe wollen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben neu regeln, involvierten Medizinern Rechtssicherheit vermitteln sowie gleichzeitig die Suizidprävention fördern und einer Kommerzialisierung von Suizidhilfe entgegenwirken. Übereinstimmend gehen sie überdies davon aus, dass in der Regel nur ein autonom gebildeter, freier Wille eines volljährigen Menschen Grundlage eines Sterbewunschs sein kann, und dass es, wie Karlsruhe ausdrücklich betont, für niemanden – also auch nicht für Ärztinnen und Ärzte – eine Verpflichtung zur Suizidhilfe geben darf.

Beide Entwürfe beinhalten jedoch eine Öffnung zur ärztlich beaufsichtigten Suizidhilfe, die verhindern soll, dass Menschen in ihrer Verzweiflung gefährliche Selbstmordversuche unternehmen, die sie möglicherweise schwer behindert zurücklassen. Die Entwürfe sehen überdies vor, Sterbewillige ergebnisoffen aufzuklären und ihnen Alternativen zum Freitod aufzuzeigen. Ärztinnen und Ärzten soll es deshalb erst nach Ablauf von Wartefristen erlaubt sein, tödlich wirkende Substanzen zur Selbsttötung zu verschreiben.

Ausdrückliche Erwähnung findet das Präparat Natrium-Pentobarbitat. Zu dessen Herausgabe an sterbenskranke Patienten in „extremen Ausnahmefällen“ wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bereits 2017 vom Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, ohne dass die Behörde dieser Vorgabe Folge geleistet hätte. Das umstrittene Mittel soll nach dem Grünen-Entwurf nur Schwerstkranken ärztlich verordnet werden dürfen, die ihrem Leben aufgrund unerträglichen Leids ein Ende setzen wollen. Über die Abgabe an andere Sterbewillige soll im Einzelfall eine Landesbehörde nach Anhörung und Beratung entscheiden.

Auch nach den zwei Gesetzentwürfen sind Sterbewillige weiterhin gezwungen, den letzten, entscheidenden Schritt selbst zu tun und das Tod bringende Mittel ohne ärztliche Hilfe zu sich zu nehmen. Einer solchen Hilfe steht das Berufsrecht der Ärzte entgegen. Hier wäre eine Anpassung an die Karlsruher Rechtsprechung sowie eine für Ärzte rechtssichere Abgrenzung zu der nach wie vor strafbaren Tötung auf Verlangen dringend geboten.

Ich halte die Gesetzentwürfe für wichtige Schritte auf dem Weg zu einer Neugestaltung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Ob es jedoch – wie angestrebt– noch vor den Bundestagswahlen im September zu einer verbindlichen Regelung kommen wird, ist äußerst fraglich. Denn in der Gesellschaft und im Parlament teilen viele die von Volker Kauder vertretene Position.