Telefonaktion mit SteuerberaternDas ist für die Steuererklärung 2021 wichtig

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Arbeitszimmer oder nur einen Schreibtisch im Wohnzimmer ist wichtig für die Steuererklärung.

  • Corona-Prämie, Homeoffice-Pauschale: Bei der Steuererklärung für 2021 gibt es wieder viele Sachen zu beachten.
  • Eine Übersicht gibt dieser Text, für Fragen startet der Kölner Stadt-Anzeiger eine Telefonaktion.
  • Am heutigen Mittwoch, 11 Mai, stehen Ihnen von 15 bis 17 Uhr drei Steuerberaterinnen am Telefon zur Verfügung.

Köln – Kurzarbeitergeld, Corona-Prämie und Homeoffice-Pauschale sind nur ein paar Schlagworte, die Steuerzahlerinnen und -zahler spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie kennen sollten. Einige von ihnen sind für die Steuererklärung relevant. Und: „Es empfiehlt sich, die Steuerklärung fristgerecht abzugeben“, rät Steuerberater Ralf Forné, Vorstandsmitglied des Steuerberater-Verbandes Köln. Denn im Schnitt lag die Steuerrückerstattung in den vergangenen Jahren bei 900 Euro. Wer seine Steuererklärung selbst abgibt, hat dafür bis zum 1. August 2022 Zeit. Mit einem Steuerberater sogar bis zum 28. Februar 2023. Lesen Sie im Überblick, welche Posten für die Steuererklärung relevant sind.

Telefonaktion des Kölner Stadt-Anzeigers

Telefonaktion des Kölner Stadt-Anzeigers

Am heutigen Mittwoch, 11. Mai, organisiert der Kölner Stadt-Anzeiger eine Telefonaktion zum Thema Steuererklärung 2021. Von 15 bis 17 Uhr beantworten zwei Expertinnen und ein Experte am Telefon Ihre Fragen.

Gisela Eichler

Gisela Eichler

Vorständin im Steuerberater-Verband e.V. Köln

0221/ 777 003 2851

Regina Kurscheid

Regina Kurscheid

Vorständin im Steuerberater-Verband e.V. Köln

0221/ 777 003 2853

Ralf Forné

Ralf Forne

Ralf Forné

Vorstand im Steuerberater-Verband e.V. Köln

0221/ 777 003 2852

Kinderbonus

Der Kinderbonus ist geringer als im Vorjahr ausgefallen. 2021 lag er bei 150 Euro, 2020 waren es noch 300 Euro. Die zusätzliche Unterstützung stand allen Kindergeldempfängern zu. Der Kinderbonus stellt zwar kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden.

Corona-Bonus

Der Corona-Bonus ist bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei. Dabei handelt es sich um eine Prämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Mehrbelastungen in der Pandemie auszahlen können. Wer über die Corona-Jahre mehr als 1.500 Euro Bonus bekommen hat, muss die Differenz versteuern.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld gilt wie Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung. Wer 2021 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, so Amann. Anzugeben ist der Posten wie schon im Vorjahr in der Anlage N, Zeile 28.

Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale?

Von der Homeoffice-Pauschale können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, die 2021 von zu Hause gearbeitet haben – egal ob am Küchentisch oder vom Sofa aus. Pro Heimarbeitstag gibt es fünf Euro, insgesamt aber höchstens 600 Euro.

Wer sich ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung eingerichtet hat, fährt unter Umständen besser, wenn er oder sie die Kosten für das Arbeitszimmer anstelle der Homeoffice-Pauschale ansetzt. Angegeben werden können anteilige Miet-, Strom- und Heizkosten, die auf das Arbeitszimmer umlegbar sind.

Ist man an mindestens drei von fünf Arbeitstagen im Homeoffice, lassen sich diese Kosten komplett absetzen. Ist ein Arbeitnehmer, beziehungswiese eine Arbeitnehmerin häufiger im Büro als umgekehrt, können nicht mehr als 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Sowohl die Kosten für das Arbeitszimmer als auch die Homeoffice-Pauschale werden als Werbungskosten in Anlage N, Zeilen 44 und 45, eingetragen.

Aber Vorsicht: Sind die Werbungskosten sonst gering, können Homeoffice-Pauschale und die Erstattung für das Arbeitszimmer unter dem Strich verpuffen. Damit sie bei der Steuer berücksichtigt werden, müssen die Werbungskosten bei mehr als 1.000 Euro liegen.

Entfernungs- oder auch Pendlerpauschale

Ihren Arbeitsweg können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen – die sogenannte Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Pro Kilometer gibt es 30 Cent, ab dem 21. Kilometer sogar 35 Cent. Die Pendlerpauschale wird in der Anlage N, in den Zeilen 31 bis 37 eingetragen.

Genau so lassen sich auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten geltend machen. Das gilt sogar für Tickets, die aufgrund von Homeoffice ungenutzt blieben.

Mobilitätsprämie

Wer 2021 weniger als 9.744 Euro verdient hat und damit keine Einkommensteuer zahlen musste, erhält die Pendlerpauschale nicht. Für all jene wurde die Mobilitätsprämie eingeführt, die auch Geringverdiener für weite Wege zur Arbeit entlasten soll. Für sie gebe es ab dem 21. Kilometer der Arbeitsstrecke 4,9 Cent vom Finanzamt.

Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, muss man auf dem Hauptvordruck im Mantelbogen einen Haken bei „Festsetzung der Mobilitätsprämie“ setzen. Weitere Details folgen dann in der Anlage Mobilitätsprämie.

Arbeitsmittel

Als Teil der Werbungskosten (Anlage N, Zeilen 41, 42) kann man zum Beispiel den gekauften Bürostuhl, Schreibtisch oder andere Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Für den Direktabzug darf ein einzelner Posten nicht mehr als 800 Euro netto kosten.

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Seit 2021 können zudem digitale Wirtschaftsgüter wie Computer oder Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden – also auch dann, wenn sie mehr als 800 Euro gekostet haben.

Freibetrag für Alleinerziehende

Der Freibetrag für Alleinerziehende ist 2021 erneut angehoben worden, auf 4008 Euro. Im Normalfall sollte der Betrag im Lohnsteuerabzug schon berücksichtigt sein. Ist das nicht der Fall, lässt sich die Erstattung mit der Steuererklärung nachholen.

Spenden

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden ist vereinfacht worden. Für Beträge bis 300 Euro reicht grundsätzlich der Kontoauszug als Beleg für die Spende. (dpa)

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