Recht und OrdnungDarf ich in einer Fußgängerzone mit meinem Fahrrad „rollern“?

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In Fußgängerzonen sind sich viele Radfahrer unsicher – muss man schieben, oder darf man „rollern", um etwas schneller zu sein?

  • In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art – und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  • Dafür befassen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
  • In dieser Folge geht Rechtsanwalt Martin Huff der Frage nach, ob man in einer Fußgängerzone eigentlich mit dem Fahrrad „rollern" darf.

Köln – Im bald beginnenden Frühling holen viele wieder ihr Fahrrad hervor und sind damit unterwegs. Dabei scheinen nicht wenige Radfahrer die Verkehrsvorschriften zu vergessen, die sie gelernt haben sollten. In den vergangenen Jahren haben die Verkehrsverstöße von Radfahrern deutlich zugenommen. Immer wieder wird deshalb die Forderung laut, dass jedes Fahrrad ein Kennzeichen tragen müsse, um die Fahrer bzw. Halter leichter identifizieren zu können.

Darf man in Fußgängerzonen mit dem Rad „rollern"?

Diese Frage betrifft eine typische Fahrradnutzung, die aber in der Regel verboten ist. Eine Fußgängerzone ist eine Fußgängerzone, in der Fahrzeuge – und dazu gehört auch das Fahrrad – nicht genutzt werden dürfen. In einem Gebiet, das mit dem bekannten Schild als Fußgängerzone gekennzeichnet ist, müssen Sie Ihr Rad also grundsätzlich schieben. Tun Sie dies nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von 15 Euro (ohne Gefährdung) bis 25 Euro (mit Gefährdung anderer) oder 30 Euro (bei einem Unfall) reicht. Hinzu kommt bei einem Unfall noch die zivilrechtliche Haftung für die Schäden, die dann nicht immer durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, weil es sich unter Umständen um einen vorsätzlichen Verstoß handelt, bei dem die Versicherung die Deckung ablehnen kann.

Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Das von Ihnen beschriebene und beliebte „Rollern“ mit dem Fahrrad ist eine Benutzung als Fahrzeug. Unter Rollern versteht man dabei, dass man mit einem Fuß auf dem Pedal steht, sich mit dem anderen Fuß abstößt und mit den Händen lenkt. In einer Fußgängerzone ist auch diese Art der Fortbewegung grundsätzlich verboten. Selbst wenn – was häufig der Fall ist – Fahrzeugverkehr in der Fußgängerzone erlaubt ist, darf man sich dort nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen. Dies gilt auch für das Bewegen eines Fahrrads. Beim Rollern ist man aber in der Regel deutlich schneller.

Urteil in München macht Rechtslage klar

Genau darüber musste sich ein Radfahrer in München belehren lassen. Er war in der Kaufinger Straße, einer belebten innerstädtischen Einkaufsstraße, unterwegs und überholte, mit seinem rollernd, etliche Fußgänger, bis ihn die Polizei aufhielt und ihm 15 Euro Bußgeld aufbrummte. Dagegen wehrte er sich vor dem Amtsgericht München, jedoch ohne Erfolg. Die Amtsrichterin gab sich in ihrem Urteil richtig Mühe und definierte noch einmal akribisch, was unter dem Führen eines Fahrzeugs zu verstehen ist. Sie schreibt: „Auch das sogenannte „Fahrradrollern", also das Stehen auf dem Fahrrad und Erzeugen der Fahrgeschwindigkeit durch Abstoßen der Füße ohne die Nutzung beider Pedale zum Treten, stellt ein Führen eines Fahrrads dar.

Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil gelenkt wird.. „Führer eines Fahrzeugs - hier eines Fahrrads - ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre.“

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Womit das dann auch geklärt wäre. Das Urteil zeigt aber zudem, dass sich viele Bürger, bei einem Fehlverhalten ertappt, mit allen Mitteln gegen ein Bußgeld oder eine Strafe wehren, mag das auch noch so aussichtslos sein. Die Gerichte werden damit zum Teil unnötig belastet.

Und selbst wer die entstehenden Kosten über eine Rechtsschutzversicherung geltend machen kann, geht das Risiko ein, dass ihm der Rechtsschutz aufgekündigt wird. Auch Versicherer lesen Urteile - und sind dann oftmals wenig erfreut, worum ihre Kunden da gestritten haben.

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