RechtskolumneDarf ich meinen Streaming-Account mit Freunden teilen?

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Innerhalb des eigenen Haushalts ist ein gemeinsamer Account unproblematisch.

  • In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art – und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  • Eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und zwei Rechtsanwältinnen erläutern regelmäßig aktuelle Rechtsfragen.
  • Diesmal geht es um die Frage, wann es erlaubt ist, mit mehreren Menschen den gleichen Streaming-Account nutzen.

Streamingdienste wie Netflix, Apple-TV, Amazon Prime oder Disney Plus, um nur einige der bekanntesten zu nennen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Serien, Filme und vieles mehr können jederzeit auf dem heimischen Bildschirm, dem Tablet oder Smartphone angeschaut werden.

Aber nicht nur aus der Konserve, sondern auch live sind die Dienste am Start. Die Ausstrahlungsrechte für Sportevents wie die Fußballspiele deutscher und internationaler Ligen liegen nicht mehr nur bei ARD, ZDF oder privaten TV-Sendern. Auch die Streamingdienste mischen hier inzwischen kräftig mit. Wer auf der heimischen Couch bei allen Spielen der Fußball-Bundesliga live mit dabei sein möchte, benötigt inzwischen sogar zwei Abonnements: Die meisten Spiele werden von „Sky Bundesliga“ übertragen, aber die Bundesliga-Rechte für 106 Spiele hat sich DAZN gesichert.

Unterschiedliche Streaming-Anbieter, unterschiedliche Regelungen

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Helga Zander-Hayat leitet bei der Verbraucherzentrale NRW den Bereich Markt und Recht. 

Streaming setzt einen Account, einen Mitgliedszugang, voraus. Hierfür muss man sich bei dem jeweiligen Dienst anmelden und einen Abonnementvertrag abschließen. Je nach Dienst und gewähltem Tarif kostet dies monatlich ab 4,99 Euro bis über 20 Euro. Wie lange ein solcher Vertrag läuft, ist unterschiedlich. Möglich sind Laufzeiten von einem Jahr, einem Monat oder Verträge, die jederzeitig oder mit kurzer Frist beendet werden können. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist zu empfehlen.

In den AGB ist auch geregelt, ob das Abo nur von einer Person, von mehreren Angehörigen eines Haushalts oder auch nur auf einer begrenzten Anzahl von Smartphones, Tablets etc. genutzt werden kann. Je nach Tarif und Anbieter sind es häufig bis zu vier Accounts von Haushaltsmitgliedern, die dann gleichzeitig und unabhängig voneinander unterschiedliche Angebote nutzen können. Es ist zwar verlockend, sich mit Freunden den Account und die Kosten zu teilen. Zulässig ist das außerhalb des eigenen Haushalts aber nicht. Kein Problem haben hier nur zusammenlebende Familienangehörige, Partner oder WGs.

Gibt man dennoch seine Zugangsdaten an Personen außerhalb des Haushalts weiter, könnte der Dienst den Account sperren sowie Schadenersatz und Nachzahlungen fordern. Aber dies ist meist nur Theorie, zumindest in Deutschland. Bislang wurde nicht bekannt, dass Streamingdienste aktiv gegen das Accountteilen vorgegangen wären und Nachzahlungen gefordert hätten. Auch Kontensperrungen sind in Deutschland noch die Ausnahme. Anders in den USA, wo neue Verfahren getestet werden, die das Streamen beispielsweise nur nach Eingabe eines vom Dienst jeweils mitgeteilten Codes erlauben.

Wer Filme gemeinsam mit seinen Freunden anschauen möchte, die nicht im eigenen Haushalt, sondern an einem anderen Ort leben, braucht darauf dennoch nicht verzichten. Rechtlich ist dies in Ordnung, weil hier kein Account geteilt wird, sondern einfach nur mehrere Personen von einem kostenpflichtigen Account aus auf verschiedenen Geräten gleichzeitig einen Film schauen. Hierzu bieten viele Streamingdienste kleine Erweiterungen für den genutzten Browser (Add-ons) an. Je nach Plattform heißen diese kostenlosen synchronen Streaming-Funktionen „TeleParty“, „Group Watch“ oder „Watch-Party“. Sie funktionieren je nach Add-on mit Gruppen von bis zu 100 Personen.

Für Abonnenten verschiedener Streamingdienste geht es noch bequemer mit Add-ons kommerzieller Anbieter (z.B. „StreamParty“). Diese unterstützen mehrere Plattformen, erlauben in der kostenlosen Basisversion aber gemeinsames Streamen nur für eine begrenzte Stunden- und Personenzahl pro Monat.

Übrigens: Auch wer auf das „normale“ lineare Fernsehen und Radiohören verzichtet und nur im Internet streamt, muss TV-Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen. Beitragspflichtig ist jeder Haushalt, egal ob dort ein Fernsehgerät, Radio oder Computer vorhanden ist.

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z.Hd. Joachim Frank

Stichwort „Recht und Ordnung“

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