Nach drei Jahren ProzessLeverkusener Lebensbaum darf leben

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Ein Lebensbaum an der Alfred-Kubin-Straße, Leimbacher Berg, kragt auf den Gehweg.

Drei Jahre Rechtsstreit um diesen Lebensbaum an der Kandinskystraße sind beendet. Der Baum bleibt stehen, ein klagender Nachbar unterlag.

Der vor zwei Instanzen ausgetragene Streit, den ein Nachbar wegen eines Thuja-Baums in der Alfred-Kubin-Straße begonnen hatte, ist beendet.

Ein Leverkusener Amtsrichter hat sich klar und deutlich für den Erhalt des Lebensbaums in einem Garten am Leimbacher Berg ausgesprochen. Ein Mann, der benachbart zu der großen Thuja wohnt, hatte in seiner Klage gefordert, dass der Baum stark beschnitten werden oder ganz abgesägt werden müsse. Das hatte der Leverkusener Amtsrichter Stefan Müller-Gerbes abgelehnt, weil er eine Beeinträchtigung nicht feststellen konnte.

Der Richter hatte zur Beweisaufnahme sogar einen Ortstermin im Garten an der Kandinskystraße und beim Kläger an der Alfred-Kubin-Straße durchgeführt – bewaffnet mit Zollstock und Maßband. Weil der Baum den Kläger aber offenbar wirklich ernsthaft stört und er sich im Recht wähnte, hatte der Mann auch noch das Kölner Landgericht mit einem Antrag auf Berufung beschäftigt.

Der Kläger soll selbst ein pensionierter Verwaltungsrichter sein. Eine Kammer des Kölner Landgerichts hat jetzt einen sechsseitigen Beschluss geschrieben: Die Berufung habe nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Überhängen von Zweigen alleine reiche nicht aus. Es müsse zu konkreten Beeinträchtigungen kommen. Das reine Überhängen der Äste auf das Grundstück der Kläger bringe keine Beeinträchtigung mit sich.

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Keine Klage wegen Lichtentzugs

Der Lebensbaum nadelt. Das hatte der Bewohner der Alfred-Kubin-Straße bemängelt, der die Nadeln auf dem eigenen Grundstück regelmäßig wegfegt. Da der Baum aber 40 Jahre alt ist und somit, rechtlich gesehen, Bestandsschutz hat, kann der Kläger die Baumbesitzer nicht zwingen, den Lebensbaum stark zu beschneiden oder gar, ihn zu fällen.

Der Baum steht zwar im Norden des Grundstücks des Klägers; der beschwert sich dennoch, dass der Baum ihm das Licht nehme. Dazu stellt das Berufungsgericht fest: Der Entzug von Licht stelle nach Bundesrecht keine Eigentumsverletzung dar.

Dass der Baum dichten Schatten auf dem eigenen Grundstück spendet, ist einer der Gründe der Besitzerfamilie Rothert, weshalb sie das imposante Gewächs unbedingt erhalten wollen. Das Ehepaar war seit drei Jahren mit den Angriffen des Nachbars gegen den Baum beschäftigt. Annelise Rothert: „Mir fällt ein Stein vom Herzen. Wie kommt man dazu, wegen so einer Sache Gerichte zu beschäftigen? Die haben doch wohl was Besseres zu tun.“

Das Ergebnis dieses Rechtsstreits ist: Alles bleibt, wie es ist. Hier trifft das geflügelte Wort zu: Außer Spesen nichts gewesen. Die Spesen bleiben übrigens beim klagenden Nachbar hängen: Er muss jetzt die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

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