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FlaschenwurfWaldbröler Amtsgericht stellt Verfahren gegen 34-Jährigen ein

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Das Waldbröler Amtsgericht in der Außenansicht.

Der Prozess am Waldbröler Amtsgericht ging um den Wurf mit einer Ketchup-Flasche.

Ein zweiter Verhandlungstag war für einen Prozess am Amtsgericht Waldbröl nicht erforderlich. 

Am Freitag lagen nicht nur Akten auf den Tischen im Amtsgericht Waldbröl, daneben stand auch eine kleine Kunststoffflasche mit Gewürzsoße. Mitgebracht hatte sie der Angeklagte, ein 34-jähriger Waldbröler, um bei dem Fortsetzungstermin zu demonstrieren, wie wenig diese geeignet sei, um damit jemandem schwere Verletzungen zuzufügen. Ihm war im November „Versuchte Körperverletzung“ vorgeworfen worden.

Nach der Anklage soll er einen anderen Mann Ende Oktober 2024 in einem Waldbröler Supermarkt mit einer Ketchup-Glasflasche beworfen, aber nicht getroffen haben. Richterin Christina Becher führte noch einmal das Überwachungsvideo aus dem Markt vor, auf dem die Tat zu sehen ist. Allerdings war dabei lediglich der Beginn des Wurfes zu erkennen, nicht aber eindeutig, wo die Flasche gelandet ist. In der vorherigen Verhandlung hatte der Geschädigte behauptet, dass es eine Glasflasche gewesen sei, die beim Aufprall neben seinen Füßen zerbrochen und der Ketchup herumgespritzt sei.

Angeklagter betonte, dass es sich um eine Kunststoffflasche gehandelt hatte

Der Angeklagte hingegen hatte betont, dass es sich dabei um eine Kunststoffflasche gehandelt habe und er sie nicht in Richtung des Geschädigten geworfen habe, sondern aus Wut über dessen Beleidigungen neben sich auf den Boden. Das Video zeigte auch, wie die Beteiligten nach dem Wurf in Konflikt gerieten, bis sie von der Mutter des Angeklagten, die mit ihrem Sohn einkaufen war, und einer Angestellten des Geschäfts getrennt wurden.

Nun sollte sich der Marktleiter dazu äußern, wie er den Vorfall erlebt hatte. Er bekundete im Zeugenstand, dass er zur Tatzeit außer Haus gewesen sei. Seine Mitarbeiter hätten ihm jedoch berichtet, dass die Kunststoffflasche bei dem Aufprall „kaputt gegangen“ sei. Im Vergleich des Videos und seiner Kenntnis der Örtlichkeiten beschrieb er die Distanz der beiden Kontrahenten zur Zeit des Wurfs auf etwa zwei bis drei Meter.

Die Verteidigerin des Angeklagten unterstrich, dass ihr Mandant auf diese Entfernung den Wurf zumindest in die Kopf- oder Brustregion ausgeführt hätte, wenn es seine Absicht gewesen wäre: „Wenn er hätte treffen wollen, dann hätte er es auch getan.“ Dieser Ansicht konnte sich die Richterin nicht anschließen. Selbst bei Würfen auf kurze Distanz gebe es keine Treffergarantie. Der Staatsanwalt äußerte, dass unter den vorliegenden Umständen keine erhöhte Gefährlichkeit festzustellen sei. Am Ende wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gegen eine Geldauflage von 600 Euro eingestellt.