Berlin – Mieter, die wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen
können, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. Das sieht ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Auch Strom- und Internetkunden,
sowie Kreditnehmer werden durch ähnliche Moratorien geschützt.
Der Gesetzentwurf wurde von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD)
vorbereitet und an diesem Montag im Bundeskabinett gebilligt. Am
Mittwoch soll bereits die Beschlussfassung im Bundestag folgen.
Die Regelung betrifft sowohl die Mieter von Wohnraum als auch
Gewerbemieter, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe. Auch Pächter, etwa
von Gaststätten, können sich auf das Gesetz berufen.
Mietern und Pächtern darf bis Ende Juni nicht gekündigt werden
Ministerin Lambrecht geht davon aus, dass es wegen der Coronakrise in
vielen Fällen zu plötzlichen massiven Einbrüchen der Einnahmen kommt.
Wenn der Mieter dann zwei Monate seine Miete nicht mehr zahlen kann,
dürfte der Vermieter normalerweise fristlos kündigen. Die
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung bei staatlichen Hilfen wie
dem Wohngeld und bei den jetzt kommenden Sonderhilfsprogrammen könne aber länger als zwei Monate dauern, so die Überlegung von Lambrecht. Deshalb sollen Mieter und Pächter bis Ende Juni vor Kündigungen geschützt werden.
Ursprünglich hatte Lambrecht sogar eine Frist bis Ende September
geplant. Unions-geführten Ministerien ging das aber zu weit. Die
Bundesregierung kann jedoch bei Bedarf die Frist per Verordnung bis Ende
September verlängern. Mit Zustimmung des Bundestags ist sogar eine
darüber hinausgehende Verlängerung möglich.
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Den Mietern wird die Miete durch das Gesetz nicht erlassen. Nach Ende
der Frist müssen sie diese in vollem Umfang nachzahlen.
Auf der anderen Seite gibt es auch keine Härtefallklausel für Vermieter.
Wenn der Lebensunterhalt eines Vermieters durch den Zahlungsaufschub
gefährdet ist, soll er aber nach „Treu und Glauben“ eine sofortige
Mietzahlung verlangen können, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Mieter, die sich auf das Gesetz berufen wollen, müssen „glaubhaft
machen“, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten auf der Coronavirus-Epidemie
beruhen. Sie können dies durch eigene eidesstaatliche Versicherung tun,
aber auch durch Vorlage von Dokumenten wie Honorarabrechnungen.
Kein umfassender Kündigungsschutz
Das Gesetz gibt keinen umfassenden Kündigungsschutz. Das heißt:
Kündigungen, die nichts mit der Coronakrise zu tun haben, bleiben
möglich, etwa wenn der Mieter vorsätzlich die Wohnung demoliert oder den
Vermieter verprügelt, aber auch wenn der Vermieter Eigenbedarf hat.
Auch Strom und Telefon werden nicht abgedreht
Ein ähnliches Moratorium soll auch für Verträge der „Daseinsvorsorge“
gelten, insbesondere für die Versorgung mit Strom, Gas,
Telekommunikation (inklusive Internet) und Wasser. Wer wegen der
Coronakrise seine vertraglichen Raten nicht mehr zahlen kann, soll
ebenfalls drei Monate lang vor Kündigung geschützt sein. Auch
Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht zählen dazu. Geschützt
sind hier Verbraucher (also Privatpersonen) und „Kleinstunternehmer“
(mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz.
Ein drittes Moratorium will die Bundesregierung für Darlehensverträge
einführen. Auch wer Tilgung und Zinsen seines Kredits nicht mehr
überweisen kann, wird drei Monate lang vor Kündigung des Vertrags
bewahrt. Dieser Schutz gilt zunächst nur für Verbraucher, könnte aber
später auf Kleinstunternehmer ausgeweitet werden.
Die drei Moratorien werden in einem neuen Artikel 240 im
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.