Was passiert, wenn der Kanzler zurücktritt?

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Für den Fall, dass der amtierende Bundeskanzler zurücktritt, schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Nachfolger zur Wahl vor, der die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestags auf sich vereinigen muss. Artikel 63 Grundgesetz regelt das Verfahren:

„Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte der Bundestagsmitglieder einen Bundeskanzler wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit, die Red.) erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit) auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.“

Letzteres hieße Neuwahlen. (sts)

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