Ein Nebenjob mit Folgen: Nach einer Kündigung zieht ein Münchner Student vor Gericht – und sorgt für ein ungewöhnliches Urteil.
Student klagt erfolgreich100.000 Euro nach Kündigung – Gastronom muss Kellner entschädigen

Nach der Kündigung klagte ein Münchner Jurastudent erfolgreich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber – das Gericht sprach ihm 100.000 Euro Schadensersatz zu. (Symbolbild)
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Ein Jurastudent aus München hat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München einen weitreichenden Erfolg erzielt. Wie das Portal „Legal Tribune Online“ berichtet, hatte der 24-Jährige seit 2018 als Minijobber in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet und im Frühjahr 2021 eine Betriebsratsgründung initiiert. Kurz darauf wurde er nicht mehr zum Dienst eingeteilt und später in die Küche strafversetzt.
München: Schadensersatz über 100.000 Euro – Geschäftsführer haftet persönlich
Als er dies ablehnte, folgte eine fristlose Kündigung. Das Gericht erkannte darin einen Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit und wertete das Vorgehen des Arbeitgebers als unzulässige Benachteiligung gemäß § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die angebliche Arbeitsverweigerung sei laut Urteil lediglich vorgeschoben gewesen.

Seit 2018 als Minijobber tätig, initiierte der 24-jährige Kläger im Frühjahr 2021 die Gründung eines Betriebsrats – mit weitreichenden Folgen. (Symbolbild)
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Infolge der Entscheidung muss der ehemalige Arbeitgeber dem Studenten rund 100.000 Euro Schadensersatz zahlen. Laut „Legal Tribune Online“ umfasst die Summe unter anderem entgangene Löhne seit August 2021, nicht erhaltenes Trinkgeld in Höhe von pauschal 100 Euro pro Schicht sowie Sachleistungen wie vergünstigte Verpflegung. Auch unrechtmäßig einbehaltenes Gläsergeld und Reinigungskosten wurden berücksichtigt.
Zusätzliche Urlaubsansprüche und schriftliche Entschuldigung
Nachdem der Betrieb insolvent gegangen war, weitete der Kläger seine Klage auf den Geschäftsführer persönlich aus – mit Erfolg. Das LAG hob die übliche Haftungsbeschränkung der GmbH auf, da ein Schutzgesetz verletzt worden sei. Der Geschäftsführer haftet demnach mit seinem Privatvermögen.

Da ein Schutzgesetz verletzt wurde, haftet der Geschäftsführer laut Gericht nicht nur mit dem Firmen-, sondern auch mit seinem Privatvermögen. (Symbolbild)
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Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft den Urlaub: Der Kläger wurde nie über seine Urlaubsansprüche informiert. In der Folge sprach das Gericht ihm 29 zusammenhängende Wochen (72 Arbeitstage) bezahlten Urlaub zu. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs ging auf die Nachfolgegesellschaft über, die den Betrieb übernommen hat.
Zudem wurde der Arbeitgeber verurteilt, eine schriftliche Entschuldigung abzugeben. In einem Schriftsatz hatte er den Studenten als „jung, kinderlos, Teilzeit“ bezeichnet – laut Gericht eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Insgesamt hatte der Student 36 einzelne Klageanträge gestellt, darunter auch zur Vergütung von Überstunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (jag)