Niederlage vor GerichtIHK Köln hätte 2021 Beiträge senken müssen

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20.01.2021, Köln:
Gebäude der Finananzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW).
Hier das Finanzgericht Köln auf dem Appellhofplatz in der Kölner Innenstadt.
In dem Gebäude befindet sich auch das Verwaltungsgericht Köln.
Mittwoch 20. Januar 2021
Aufgenommen am: 20.01.2021
Foto: Alexander Roll (Staff)

Gebäude des Verwaltungsgerichts am Appellhofplatz in der Kölner Innenstadt.

Das Verwaltungsgericht Köln urteilt, dass der Wirtschaftsplan der Kammer für 2021 rechtswidrig ist. 

Am Freitag musste die Kölner IHK eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Köln urteilte, dass der Wirtschaftsplan der Kammer für das Jahr 2021 rechtswidrig ist. Geklagt hatte ein Unternehmer gegen seinen Beitragsbescheid. (Az.: 1 K 1171/21)

Die Kammer hatte nach einem vorangegangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Position in den Rücklagen von elf Millionen Euro auf eine Million abgebaut. Im Kern wollte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil dafür sorgen, dass in Kammern kein Vermögen zulasten der Mitglieder angehäuft wird.

Reduzierung der Beiträge muss im selben Jahr erfolgen

Die Kölner Kammer führte dann die frei werdenden Mittel in Höhe von 3,1 Millionen Euro einer eigenen Rücklage zur Finanzierung der Digitalisierung des Dachverbands DIHK in Berlin zu, schreibt das Kölner Gericht in einer Mitteilung. Alternativ hätte sie auch die Pflichtmitgliedsbeiträge der Unternehmen senken können. Die Kammer begründete den Schritt damit, dass sie die Finanzierung der DIHK-Digitalisierung als dringenden Finanzbedarf erkannt habe. Tatsächlich war für 2021 jedoch lediglich eine Entnahme von 815.000 Euro aus dieser Rücklage geplant.

Die IHK argumentierte zudem, es sei ungerecht, die frei werdenden Mittel allein den Mitgliedern im Jahr 2021 zugutekommen zu lassen, obwohl ein Teil dieser Mitglieder die ursprüngliche Erhöhung der Nettoposition nicht mitfinanziert habe.

Gericht sieht keinen sachlichen Grund

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Begründung: Wenn von der IHK eine Vermögensposition aufgelöst wird, müssen die frei werdenden Mittel zur Reduzierung der Beitragshöhe im selben Jahr verwendet werden. „Die Zuführung von 3,1 Millionen Euro zur Digitalisierungsrücklage ist sachlich nicht begründet, da sie in dieser Höhe deutlich über den tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Planjahres 2021 hinausging“, schreibt das Gericht.  

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde, schreibt das Kölner Gericht.

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