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Plötzlich rief Spahn anTextilhändler scheitert mit Klage wegen Corona-Masken gegen Bund

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FFP2-Masken

Heute billig zu haben, 2020 war es zeitweise teure Mangelware: FFP2-Masken. (Archivbild)

Der Bund suchte 2020 händeringend nach Masken und war bereit, viel Geld zu zahlen. Ein Gerichtsstreit hätte den Steuerzahler teuer zu stehen kommen können.

Ein Hamburger Textilhändler ist im Streit um Maskenlieferungen während der Corona-Pandemie mit einer Klage gegen den Bund gescheitert. Der Händler hatte sich auch auf Mails mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) berufen.

Das Bonner Landgericht wies die Klage der Pure Fashion Agency nun ab. Es sei damals kein Kaufvertrag zustande gekommen, und selbst wenn das doch geschehen wäre, so wären die Ansprüche verjährt, sagte der Vorsitzende Richter Stefan Bellin (Aktenzeichen 1 O 213/25).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt des Klägers, Dennis Geißler, sagte, er werde das schriftliche Urteil prüfen und seinem Mandanten dann empfehlen, ob eine Berufung sinnvoll sei.

Spahn rief Textilhändler Matthias Timm an

Es ging um FFP2-Masken, OP-Masken, Einweg-Handschuhe, Kittel und andere Ware, die im Zuge der Corona-Pandemie dringend gebraucht wurden. Spahn rief den Angaben zufolge den Textilhändler Matthias Timm im März 2020 überraschend auf dem Handy an, danach wechselten die beiden Mails.

Er wolle das „heute rechtlich verbindlich [...] einlocken, damit die Masken bei uns in D (Deutschland) landen“, schrieb Spahn demnach am 9. März 2020. Und später: „Jetzt will ich erst mal rechtlich verbindlich das Zeug ;-)“. Der Textilhändler wertete die Korrespondenz als Kaufvertrag über 287 Millionen Euro, inklusive Zinsen wären das bis heute rund 469 Millionen Euro.

Mit ihrer Argumentation biss die Klägerseite beim Gericht aber auf Granit, das Urteil war deutlich und letztlich ein doppeltes Nein: Selbst wenn die nächste Instanz die Mails doch als Kaufvertrag verstehen würde, so könnte sie den Rechtsanspruch wie das Landgericht Bonn auch als verjährt werten. Zwar hatten die damaligen Anwälte des Klägers Ende 2023 einen Mahnbescheid verschickt, um die Verjährung zu hemmen. Diesen Mahnbescheid wertete das Bonner Gericht aber als unzulässig. (dpa/red)