Schnee, Glätte und Starkregen sorgten für Chaos im Nah- und Fernverkehr und auf den Autobahnen. Was haben verspätete Berufspendler jetzt vom Arbeitgeber zu befürchten?
Allgemein gilt: Mitarbeiter müssen pünktlich sein
Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz sind. Das gilt auch an Tagen, an denen das gar nicht so leicht umzusetzen ist – etwa, weil ein Surm, Stau oder Streik den Weg zur Arbeit beschwerlich machen. Dann gilt grundsätzlich: Für die Zeit, die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Etwas anderes gilt, wenn im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Und es gibt noch andere Ausnahme: Bei manchen Arbeitsplätzen hat es der Mitarbeiter nicht in der Hand, dass er pünktlich da ist. Das gilt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen auf Offshore-Plattformen oder auf Inseln. Hier kann etwa starker Wind oder eine Flut verhindern, dass Berufstätige pünktlich sind. Bei diesen Jobs trägt ausnahmsweise der Arbeitgeber das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass er den Mitarbeiter auch dann bezahlen muss, wenn der gar nicht im Einsatz ist.
Drohnt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung?
Wer wegen eines schweren Unwetters zu spät zur Arbeit kommt, muss keine Abmahnung befürchten. Das gilt jedenfalls, wenn der Sturm völlig unerwartet auftritt, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. In diesem Fall sei Arbeitnehmern die Verspätung nicht vorzuwerfen. Um keine Schwierigkeiten zu bekommen, sollten Mitarbeiter ihren Arbeitgeber jedoch sofort informieren.
Womit müssen Mitarbeiter nach einer Verspätung rechnen?
Arbeitnehmer müssen es allerdings hinnehmen, wenn der Chef ihnen wegen der Verspätung anteilig den Lohn kürzt. Ersatzweise kann er auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die Zeit nacharbeiten muss, um die er sich verspätet hat. In der Praxis werden die meisten Arbeitgeber das aber nicht verlangen, so die Rechtsexpertin.
Gibt es eine Entschädigung von der Bahn?
Wie viel Geld Bahnkunden zurückbekommen, hängt von der Dauer der Verspätung ab. Das sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Das Argument, dass ein Unwetter höhere Gewalt ist und Deutsche Bahn und Co. daher nicht zahlen müssen, gilt nicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2013 (Rechtssache C-509/11).
„Auf höhere Gewalt kann sich die Bahn zwar berufen, wenn es um Schadenersatz geht“, erklärt Degott. Um die Minderung des Reisepreises kommt das Unternehmen aber nicht herum. „Bei einer Minderung kommt es nicht auf Verschulden an, sondern es kommt darauf an, ob der Kunde bekommt, wofür er bezahlt hat.“ Bei großen Verspätungen gilt der Vertrag zwischen Bahnunternehmen und Kunden als nicht vollständig erfüllt. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten.