Einstweilige VerfügungFlughafen-Chef Michael Garvens ab Mittwoch wieder im Amt

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Einstweilige Verfügung erwirkt: Flughafenchef Michael Garvens (rechts) mit seinem Rechtsanwalt Rolf Bietmann

Einstweilige Verfügung erwirkt: Flughafenchef Michael Garvens (rechts) mit seinem Rechtsanwalt Rolf Bietmann

Köln – Die nächste Runde in der Affäre um den Flughafen Köln/Bonn ist eröffnet. Michael Garvens wird am Mittwoch wieder seinen Job als Geschäftsführer des Flughafens Köln/Bonn  aufnehmen. Sein Rechtsanwalt Rolf Bietmann hat am Dienstagnachmittag vor der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. „Mein Appell in der Aufsichtsratssitzung vom Montag, die Freistellung von Herrn Garvens aufzuheben, blieb ungehört“, sagte Bietmann. „Deshalb habe ich am Dienstag das Landgericht Köln mit der Thematik befasst.“

Was hat das Landgericht Köln genau beschlossen?

Der Flughafenchef muss ab sofort zu „unveränderten Bedingungen“ weiterbeschäftigt werden. Diese Verfügung hat die 10. Kammer für Handelssachen ohne mündliche Verhandlung erlassen. „Das hätte sie bestimmt nicht getan, wenn sie sich nicht sehr sicher wäre, dass der Beschluss auch in einem Hauptsacheverfahren Bestand hat“, so Garvens’ Anwalt.

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Was bedeutet das konkret?

„Die einstweilige Verfügung ist natürlich eine vorläufige Regelung“, sagt Bietmann. Durch die Freistellung des Geschäftsführers werde  geltendes Recht verletzt. Michael Garvens müsse unverändert seine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer wahrnehmen. Der Flughafen habe ein Investitionsvolumen von 120 Millionen Euro vor sich. „Es müssen dringende Entscheidungen getroffen werden zur Sanierung der Start- und Landebahn, im Brandschutz, beim Bau neuer Frachthallen und Werben um neue Linien. Diese Entscheidungen liegen brach.“

Wie kommt das Gericht zu dieser Entscheidung?

Es seien gegen Garvens bisher keine konkretisierten Vorwürfe weder im noch außerhalb des Aufsichtsrats vorgetragen worden, so das Gericht. Auf der Tagesordnung der letzten Aufsichtsratssitzung habe die Abberufung des Geschäftsführers gestanden, sei aber nicht vollzogen worden. „Diese beiden Dinge waren maßgeblich für das Gericht. Wenn der Aufsichtsrat den Geschäftsführer nicht abberuft, gibt es auch keine erkennbaren Gründe für eine Freistellung mehr“, so Bietmann. „Für mich ist die unprofessionelle Handhabung des Verfahrens gegen einen erfolgreichen Geschäftsführer durch das Präsidiums des Aufsichtsrats völlig unverständlich. Wenn man der Auffassung ist, dass ein Geschäftsführer nicht mehr handlungsfähig ist, muss man ihn abberufen.“ Man warte jetzt darauf, dass die Verdächtigungen, die der Aufsichtsrat als gravierend bezeichnet, endlich dokumentiert werden.

Was kann der Aufsichtsrat jetzt tun?

Er könnte als Arbeitgeber des Geschäftsführers Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Das muss der Aufsichtsrat entscheiden.

Wie geht es jetzt weiter?

Der designierte Aufsichtsratsvorsitzende Friedrich Merz, der am 11. Dezember gewählt werden soll, wurde vorab von Rolf Bietmann über das Vorgehen unterrichtet.  „Merz hat das nicht kommentiert. Ich bin der Auffassung, dass die teilweise kleinkarierte Art der politischen Diskussion im Aufsichtsrat beendet werden muss. Ich weiß, dass das harte Worte sind. Aber ich habe am Montag im Aufsichtsrat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise gegen geltendes Recht verstößt.“

Wie ist der Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft?

„Wir hatten Akteneinsicht. Mehr ist bisher nicht passiert“, sagt Bietmann.

Wie wird die Aufklärung weitergehen?

Am 5. Dezember soll Michael Garvens Einsicht in Unterlagen bekommen. Bis dahin soll ein sogenannter Sachstandsbericht vorliegen. Innerhalb von drei Tagen soll er sich dann dazu äußern. Wenn Friedrich Merz am 11. Dezember den Aufsichtsratsvorsitz übernimmt, hoffe man, „dass eine gewisse Beruhigung und Professionalisierung des Verfahrens eintritt“, sagt Bietmann.

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