Impfpass gefälschtAngestellte wehrt sich in Köln gegen fristlose Kündigung

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Klage in Köln: Die Angestellte legte einen gefälschten Impfpass vor.

Köln – Eine Facharbeiterin im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung wehrte sich vor dem Kölner Arbeitsgericht gegen eine fristlose Kündigung. Die Frau hatte ihrem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorgelegt. Die Firma hatte die Impfung gegen das Coronavirus zur Bedingung gemacht, wenn Mitarbeitende Termine bei Kunden wahrnehmen, darunter diverse Pflegeeinrichtungen.

Mitarbeiterin legte gefälschten Impfpass vor

Anfang Oktober hatte der Arbeitgeber allen Beschäftigten die neue Regelung mitgeteilt, die ab November gelten sollte. „Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte im Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor“, heißt es seitens des Arbeitsgerichts. Die Mitarbeiterin nahm weiterhin ihre Außentermine wahr.

Offenbar war der Nachweis der vollständigen Impfung aber gefälscht. Das Unternehmen stellte bei der Überprüfung des Impfausweises fest, „dass die ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind“. Das führte nach einer Anhörung der Mitarbeiterin zur fristlosen Kündigung. Und schließlich zum Prozess vor dem Arbeitsgericht.

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Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts hat die Klage der Frau unter dem Aktenzeichen 18 Ca 6830/21 abgewiesen. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da die Mitarbeiterin den Vorwurf der Impfpass-Fälschung nicht habe entkräften können, heißt es im Urteil. Die Klägerin habe die Interessen der Firma nicht gewahrt, indem sie die 2G-Regel im Kundenkontakt missachtet habe.

Kölner Gericht: Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt

Die Mitarbeiterin habe das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt, urteilte das Gericht. Auch datenschutzrechtliche Bedenken, die die Klägerseite ins Spiel gebracht hatte, wischte das Gericht weg. Die Firma sei zu einer Abfrage der Chargennummern berechtigt gewesen, da die Mitarbeiterin keinen QR-Code vorgelegt habe.

Auch strafrechtlich dürfte die Frau Probleme bekommen, denn seit Ende November gilt die Neufassung von Paragraph 279 des Strafgesetzbuches. Demnach wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, wer „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ein gefälschtes Gesundheitszeugnis vorlegt. Früher galt dies nur bei Behörden oder Versicherungen.

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