Das Kölner Landgericht entschied über den ungewöhnlichen Fall.
Kuriose Klage in KölnEntrümpler finden 600.000 Euro Bargeld in Wohnung – und wollen es behalten

Bei einer Wohnungsauflösung fanden die Entrümpler 600.000 Euro Bargeld. (Symbolbild)
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Ein außergewöhnlicher Fund bei einer Wohnungsauflösung hat das Kölner Landgericht beschäftigt. Mitarbeiter einer Entrümpelungsfirma stießen bei ihrer Arbeit auf mehr als 600.000 Euro in bar sowie auf Schmuck und seltene Münzen. Die Firmeninhaber wollten den „geborgenen Schatz“ behalten – oder zumindest einen erheblichen Finderlohn. Deshalb zogen sie vor Gericht.
Köln: Entrümpler finden Bargeld in Windelverpackung
Die Firma war mit der Räumung der Wohnung beauftragt worden, vermittelt über den Betreuer der Eigentümerin. Das Bargeld fanden die Entrümpler gut versteckt: in Windelverpackungen und einem Koffer im Keller. Hinzu kamen Schmuck und Münzen im Wert von mehr als 30.000 Euro. Die Wertgegenstände meldete das Unternehmen ordnungsgemäß den Auftraggebern.
Später forderten die Inhaber jedoch einen Teil des Geldes für sich. Sie verwiesen auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), laut der alle sich in der Wohnung befindlichen Gegenstände mit Beginn der Entrümpelung in ihr Eigentum übergehen sollten. Demnach könnten sie nicht nur Möbel und Hausrat behalten – sondern auch alle anderen Funde.
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Das Landgericht erklärte diese Klausel für unwirksam. Sie verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an AGB, da sie eine Eigentumsübertragung ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers unterstelle. Zudem stehe der Wert der gefundenen Gegenstände in keinem Verhältnis zum vereinbarten Pauschalpreis für die Entrümpelung.
Köln: Landgericht spricht auch keinen Finderlohn zu
Auch den gleichzeitig geltend gemachten Anspruch auf einen Finderlohn in Höhe von 100.000 Euro wies das Gericht zurück. Ein solcher Anspruch setze gesetzlich voraus, dass es sich um eine verlorene Sache handelt – also um einen Gegenstand, den der ursprüngliche Eigentümer unbeabsichtigt verloren hat. Das sei hier nicht der Fall.
Die Kammer stellte klar: Verstecktes Bargeld, dessen Aufenthaltsort der Eigentümerin nicht gänzlich unbekannt war, gilt nicht als verlorene Sache. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Eigentümerin den Besitz an Bargeld, Schmuck oder Münzen aufgegeben habe. Das Urteil unter dem Aktenzeichen 15 O 56/25 ist noch nicht rechtskräftig.