Corona-PandemieGericht fällt Urteil: Stadt Köln durfte Ausgangssperre verhängen

Lesezeit 2 Minuten

Die Stadt Köln hatte im April 2021 Ausgangsbeschränkungen angeordnet, da die Inzidenzzahl über längere Zeit über 100 lag. Jetzt hat das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, ob die Maßnahme rechtens war.

Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29. November 2022 entschieden und eine Klage eines Kölners abgewiesen.

Am 16. April 2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenz in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über längere Zeit über 100 gelegen hatte. In der Folge war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung von 21 Uhr bis 5 Uhr nur mit triftigen Gründen gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum 17. Mai 2021.

Hintergrund der Maßnahme waren die steigenden Corona-Infektionszahlen und die sich zuspitzende Situation auf den Intensivstationen. Am Vormittag des 16. Aprils 2021 waren in den Kölner Kliniken nur noch 22 von insgesamt 393 Intensivbetten frei. „Unser Gesundheitssystem kommt bedrohlich nah an seine Grenze. Das melden seit Tagen die Ärzteschaft und die Pflegekräfte in den Kölner Kliniken“, sagte Oberbürgermeisterin Reker seinerzeit.

Alles zum Thema Kliniken der Stadt Köln

Verwaltungsgericht hat entschieden: Ausgangsbeschränkungen in Köln waren rechtens

Die Ausgangsbeschränkung sei zulässig gewesen, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert habe und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 gelegen habe, begründete das Gericht. Die Ausgangsbeschränkung sei auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Stadt Köln statt einer Ausgangsbeschränkung andere Maßnahmen gesteigert kontrolliert.

Gerade eine stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar gewesen und  mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen.

Die Beteiligten können Berufung gegen die Entscheidung einlegen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. (red)

KStA abonnieren