Streitfall SeverinstraßeVerwaltungsgericht hebt Bescheid der Stadt Köln auf

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Die leere Severinstraße in der Kölner Südstadt

Köln – Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Abgabenbescheid der Stadt auf Basis einer Satzung nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften als rechtswidrig eingestuft. Dem Gesetz zufolge besteht die Möglichkeit, dass eine Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative – einer sogenannten Immobilien- und Standortgemeinschaft (ISG) – durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann.

Im vorliegenden Streitfall wollte der 2016 gegründete Verein von Gewerbetreibenden an der Severinstraße neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen auch Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines Quartiershausmeisters finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen und Reinigungsfirmen organisieren. Die Stadt erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 eine Satzung, der zufolge Anlieger der Severinstraße rund 300 000 Euro zur Finanzierung bezahlen sollten.

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Der Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße sollte – ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks – mehrere hundert Euro bezahlen. Er klagte dagegen und begründete das unter anderem damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen sollte. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels sei für Anwohner etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig, argumentierte er.

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Unterschiedliche Interessen

Das Verwaltungsgericht hat der Klage jetzt stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Die Satzung der Stadt habe den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen zu Sonderabgaben nicht genügt. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer kommunalen Steuer der Stadtrat entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht werde, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dann jedoch eine homogene Gruppe mit besonderer Nähe zum Abgabezweck bilden – auf die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien treffe das aber nicht zu. Den unterschiedlichen Interessen sei bei der Ausgestaltung der Satzung nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

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