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EuGH kippt KürzungenLeistungen für Asylbewerber dürfen nicht gestrichen werden

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Unterkunft für Asylbewerber

Der Europäische Gerichtshof hat sich zu den deutschen Regelungen zu Leistungskürzungen für Asylbewerber geäußert. (Symbolbild)

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Kürzung von Leistungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland.

Die Praxis in Deutschland, Zuwendungen für abgelehnte Asylsuchende zu kürzen, ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat geurteilt, dass grundlegende Zuwendungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte auch dann nicht gestrichen werden dürfen, wenn die Zuständigkeit bei einem anderen EU-Staat liegt.

Auslöser des Verfahrens war die Klage eines jungen Afghanen. Dieser sollte nach Rumänien abgeschoben werden, weshalb ihm 2022 die Zuwendungen reduziert wurden. Er zog daraufhin gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt vor Gericht. Zwar erhielt er Verpflegung, eine beheizte Unterkunft und eine Versorgung im Bereich Hygiene und Gesundheit, aber keine Mittel für Bekleidung oder Haushaltsartikel. Der Fall wurde schließlich dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Folgen des Urteils für Kommunen

Die Richter in Luxemburg machten deutlich, dass Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“ zählt. Ferner seien finanzielle Leistungen für den täglichen Bedarf, wie etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, erforderlich, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu garantieren. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis in den Kommunen in ganz Deutschland, auch in der Kölner Region, da laut der geltenden EU-Aufnahmerichtlinie ein „angemessener Lebensstandard“ gewährleistet sein muss, der auch die Gesundheit schützt.

Verschärfte deutsche Regelung und anstehende EU-Reform

Die deutsche Kürzungsregelung, die Gegenstand des Verfahrens war, ist 2024 sogar noch strenger geworden. Aktuell können Leistungen vollständig ausgeschlossen werden, sobald die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt wird und die Person ausreisen muss. Dies dürfte mit den Luxemburger Vorgaben erst recht unvereinbar sein. „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen“, kommentiert der Sozialrechtler Constantin Hruschka.

Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie, welche die Vorgaben für Leistungen enthält, wird jedoch am 12. Juni durch neue Regeln im Zuge der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU ersetzt. Diese neuen Bestimmungen gestatten Leistungseinschränkungen explizit, falls sich Asylbewerber in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss“, unterstreicht jedoch der Asylexperte Hruschka. Die EU-Grundrechtecharta gehört beispielsweise dazu. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.