Mehr als 50.000 Nachfahren von NS-Verfolgten haben den deutschen Pass erhalten. Doch die Zahl der Anträge ist weitaus höher.
Späte Gerechtigkeit für NS-OpferÜber 52.000 Nachfahren von Verfolgten eingebürgert

Durch die Gesetzesänderung 2021 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. (Symbolbild)
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In Deutschland haben seit dem Jahr 2021 über 50.000 Personen die Staatsangehörigkeit erhalten, die ihnen oder ihren Vorfahren wegen nationalsozialistischen Unrechts aberkannt oder vorenthalten worden war. Diese Information stammt aus der Beantwortung parlamentarischer Anfragen des Bundestagsabgeordneten Ferat Kocak (Die Linke) durch das Bundesinnenministerium. Laut den Daten war die Anzahl der gestellten Anträge auf diese Form der Einbürgerung zur Wiedergutmachung im selben Zeitraum signifikant größer, was auf längere Verfahrenszeiten schließen lässt.
Laut den vorliegenden Daten gingen von Beginn des Jahres 2021 bis zum Ende des ersten Quartals dieses Jahres 101.180 Gesuche auf eine solche Einbürgerung beim Bundesverwaltungsamt ein. Diese wurden von Verfolgten des NS-Regimes sowie deren Nachfahren eingereicht. Im korrespondierenden Zeitraum wurde 52.180 Personen auf dieser juristischen Basis die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Nur eine sehr geringe Zahl der Gesuche wurde zurückgewiesen. Eine Gesetzesnovelle im Jahr 2021 hatte den Kreis der berechtigten Personen ausgedehnt.

Der Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung kann online gestellt werden. (Symbolbild)
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Wer hat Anspruch auf die Einbürgerung?
Anspruchsberechtigt sind jüdische Personen und andere Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 aus politischen, rassistischen oder religiösen Motiven ihre deutsche Staatsbürgerschaft vor dem 26. Februar 1955 abgeben mussten oder verloren.
Diese Regelung zur Wiedergutmachung erstreckt sich ebenso auf Personen, die seinerzeit «von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren». Ferner besteht ein Anspruch für Kinder, deren Mütter vor der Geburt des Kindes durch Heirat mit einem ausländischen Partner die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies gilt auch für die Kinder von nicht verheirateten deutschen Vätern. Am 20. August 2021 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.
Vereinfachte Bedingungen für Antragsteller
Personen, die für diese Form der Einbürgerung qualifiziert sind, sind vom Nachweis deutscher Sprachfertigkeiten sowie von einigen weiteren üblichen Einbürgerungsvoraussetzungen befreit. Die zuständigen Ämter begründen dies damit, dass die Betroffenen ihre Staatsbürgerschaft unverschuldet einbüßten oder sie, beispielsweise im Fall von Kindern deutscher Mütter und nicht-deutscher Väter, durch diskriminierende Regelungen niemals bekamen. Trotzdem gestaltet sich die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung der erforderlichen Unterlagen für die Antragstellenden wegen vielschichtiger Fluchtgeschichten häufig als sehr mühsam.
Eine besonders hohe Zahl an Gesuchen registrierte das Bundesverwaltungsamt im vergangenen Jahr. Im Jahr 2025 gingen dort über 14.000 Anträge gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ein, ergänzt durch circa 15.500 Gesuche basierend auf der seit 2021 gültigen erweiterten Bestimmung im Staatsangehörigkeitsrecht. Im Gegensatz dazu verzeichnete die Behörde für das Jahr 2022 für beide Kategorien zusammen etwa 10.500 Anträge. Im ersten Quartal des laufenden Jahres sind bereits rund 5.900 entsprechende Gesuche eingegangen. Die Bundesregierung schlussfolgert in ihrer Antwort, dass die hohe Antragszahl bei gleichzeitig niedriger Ablehnungsquote belege, dass die 2021 geschaffene Regelung «den Interessen der betroffenen Personen umfassend Rechnung getragen wird».
Anträge kommen meist aus dem Ausland
Die Regierung stellt klar, dass die offizielle Statistik lediglich jene Gesuche zur Wiedergutmachungseinbürgerung berücksichtigt, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden. Dies betrifft sämtliche Anträge, die von außerhalb Deutschlands eingereicht werden. In der Realität beantragen nur vergleichsweise wenige Personen, die von NS-Unrecht betroffen sind und schon in der Bundesrepublik ansässig sind, eine solche Einbürgerung.
Ein gewisser Anteil der Antragstellenden stammt aus Israel sowie aus Großbritannien. Das Vereinigte Königreich entwickelte sich nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten zu einem wichtigen Exilland für jüdische Flüchtlinge aus Deutschland. Durch die sogenannten «Kindertransporte» nach Großbritannien konnten Tausende Kinder dem Holocaust entkommen. Ein Wiedersehen mit ihren Eltern blieb vielen von ihnen verwehrt. Die Entscheidung mancher Berechtigter in der jüngeren Vergangenheit, die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen, wird auch in Verbindung mit dem Brexit gesehen.
Kritik an langen Bearbeitungszeiten
Der Bundestagsabgeordnete Kocak kritisiert die seiner Meinung nach unzureichende Geschwindigkeit der Behörde bei der Antragsbearbeitung. Er äußert sich dazu: «NS-Unrecht verjährt nicht - deshalb ist es so wichtig, dass den Betroffenen endlich Gerechtigkeit widerfährt.» Eine Beschleunigung des Verfahrens erfordere mehr Personal und unkompliziertere Abläufe im Bundesverwaltungsamt. Kocak fügt hinzu: «Wer Wiedergutmachung ernst meint, darf die Betroffenen nicht jahrelang warten lassen.» (dpa/red)
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