Nach dem Aus für die TV-Umlage auf Mieter klagen Netzwerkanbieter in Karlsruhe gegen ein spezielles Kündigungsrecht.
TV-Verträge vor GerichtKabel-Anbieter klagen gegen neues Sonderkündigungsrecht

Das Gericht prüft drei Klagen von Telekommunikationsanbietern.
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Netzwerkanbieter ziehen vor das höchste deutsche Gericht, weil eine Gesetzesänderung seit Juli 2024 die Umlage von TV-Gebühren auf Mieter untersagt.
Ein spezielles Kündigungsrecht für TV-Verträge, welches seit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs besteht, wird aktuell vom Bundesverfassungsgericht untersucht. Gerichtspräsident Stephan Harbarth äußerte zu Beginn der Anhörung in Karlsruhe, dass ein zentraler Punkt sei, ob die Belange der involvierten Firmen bei der Gesetzesnovelle ausreichend gewürdigt wurden. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist erst in mehreren Monaten zu rechnen.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes aus dem Dezember 2021. Diese beendete das sogenannte Nebenkostenprivileg nach einer Übergangsphase, die im Juli 2024 auslief. Die frühere Regelung gestattete es Vermietern, Gebühren für den TV-Anschluss per Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben. Auf dieser rechtlichen Basis schlossen viele Vermieter Kollektivverträge mit Anbietern ab. Nach Angaben von Harbarth betraf dies über 12 Millionen Mietverhältnisse.
Anbieter kritisieren einseitige Lastenverteilung
Gleichzeitig mit der Aufhebung des Privilegs wurde vom Gesetzgeber eine spezielle Kündigungsklausel etabliert. Vermietern wurde dadurch ermöglicht, Kontrakte, die vor Dezember 2021 unterzeichnet wurden, mit Stichtag 1. Juli 2024 fristlos aufzulösen, falls keine abweichende Vereinbarung bestand. Gesetzlich wurde ein Recht auf Entschädigung für den Vertragspartner, dem gekündigt wurde, explizit verneint.

Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
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Gegen diese besondere Kündigungsregelung wehren sich nun drei Firmen juristisch in Karlsruhe, zu denen auch das Unternehmen willy.tel aus Hamburg zählt. Der Rechtsbeistand der Kläger monierte vor dem Gericht, dass die Netzwerkanbieter die komplette finanzielle Bürde durch die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs zu schultern hätten. Er verwies darauf, dass die Kontrakte für Zeiträume von 10 bis 15 Jahren ausgelegt waren, weil die Investitionen in die TV-Infrastruktur der Gebäude sich erst über viele Jahre rentieren.
Regierung hält Gesetzesänderung für ausgewogen
Der Anwalt der Ziegelmeier GmbH aus Augsburg führte aus, dass für sein Mandantenunternehmen durch die Gesetzesnovelle ein Schaden in Höhe von fast neun Millionen Euro entstanden sei, der als „existenzgefährdender“ zu bewerten ist. Die Basis des Geschäftsmodells sei damit hinfällig. Aus diesem Grund erachten die klagenden Firmen ihre grundgesetzlich geschützte Eigentums- und Berufsfreiheit als verletzt. Als dritter Kläger tritt die Rehnig BAK Breitbandnetze & Kabelfernsehen GmbH aus Neustadt an der Aisch auf.

Die Unternehmen sehen einen Eingriff in ihre Eigentums- und Berufsfreiheit.
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Die Gegenseite vertritt eine andere Position. Irina Soeffky vom Bundesdigitalministerium erklärte, der Gesetzgeber habe mit der Reform einen „verfassungsgemäßen Ausgleich“ der Interessen von Kabelnetzbetreibern, Vermietern sowie Mietern geschaffen. Folglich seien die Verfassungsbeschwerden nach Ansicht der Bundesregierung nicht gerechtfertigt. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.) (dpa/red)
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