EntschädigungSo werden Eltern weiterbezahlt, die ein Kind in Quarantäne betreuen

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Kind Betreuung Quarantäne

Kinder in Quarantäne müssen betreut werden.

Köln – In der Corona-Pandemie kann es schnell gehen: In Kita oder Schule, im Sportverein oder einer anderen Freizeiteinrichtung gibt es einen positiven Corona-Test – und das eigene Kind muss in Quarantäne. Was aber soll man tun, wenn man als Eltern während der Quarantäne arbeiten muss, das Kind aber eine Betreuung braucht? Oma, Opa, Tante und Onkel können bei einer Quarantäne wegen der Ansteckungsgefahr in der Regel nicht einspringen.

Zu Beginn der Pandemie stellte dies teilweise ein großes Problem für Familien dar. Damals konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar eine Freistellung von der Arbeit beanspruchen, die war aber häufig unbezahlt. Die Ausnahme, in §616 des BGB geregelt, griff oft nicht, da sie sich auf einen „in seiner Person liegenden Grund“ stützt. In den zwei Wochen, in denen das Kind in Quarantäne war und betreut werden musste, gab es also einen Verdienstausfall.

Werde ich entschädigt, wenn ich durch die Quarantäne meines Kinds nicht arbeiten kann?

Allerdings hat die Bundesregierung hier mittlerweile nachgebessert. So erhalten Eltern von Kindern, die in Quarantäne müssen, eine Entschädigung für den Verdienstausfall – wenn es keine andere Möglichkeit gibt, das Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen und die betreffende Person ihre Arbeit dadurch nicht ausführen kann.

Das gilt auch für den Fall, dass das eigene Kind nicht in Quarantäne muss, die betreffende Kita oder Schule aber behördlich angeordnet (teil-)geschlossen, das Betreuungsangebot also eingeschränkt wird. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Regelung gilt nur für Kinder, die jünger als zwölf Jahre sind. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat diese Grenze bereits kritisiert und fordert eine Anhebung des Maximalalters auf „mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre“.

Welche Möglichkeiten der Entschädigung gibt es?

Bei der Ausgleichszahlung haben zumindest gesetzlich krankenversicherte Eltern die Wahl zwischen zwei verschiedenen Arten der Entschädigung: Das Corona-Kinderkrankengeld und die Entschädigung wegen Kinderbetreuung (IfSG). Ersteres können dabei nur die gesetzlich Krankenversicherten beantragen, da der Anspruch über die Krankenkassen geltend gemacht werden kann. Die Grundlage für eine Freistellung mit Corona-Kinderkrankengeld ist eine Bescheinigung der jeweiligen Kita oder Schule.

Wie sehen die Rahmenbedingungen des Corona-Kindergelds aus?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens zu. Wer innerhalb der vergangenen zwölf Monate eine einmalige Zahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hat, bekommt sogar 100 Prozent. Die Skala ist allerdings nicht nach oben hin offen. Das Corona-Kinderkrankengeld ist begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, dies sind aktuell 112,88 Euro pro Tag. Anteilig werden Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.

Und auch die Anzahl an Tagen, an denen man das Kinderkrankengeld beantragen kann, ist gedeckelt. Jährlich darf eine gewisse Anzahl an Tagen nicht überschritten werden. Pro Kind und Elternteil sind dies 30 Tage, bei Alleinerziehenden pro Kind dementsprechend 60 Tage. Doch mehr Kinder heißt nicht gleich mehr Kinderkrankengeldtage. Denn die maximale Grenze bei 65 Tagen pro Elternteil und bei Alleinerziehenden dementsprechend bei 130 Tagen, hier spielt die Anzahl der Kinder dann keine Rolle mehr. Die Regelung rund um das Corona-Kinderkrankengeld bleibt zunächst bis Ende dieses Jahres in Kraft.

Was kann ich machen, wenn ich privat versichert bin oder meine Kinderkrankentage schon aufgebraucht sind?

Eine Alternative zum Corona-Kinderkrankengeld und somit auch beanspruchbar für privat Krankenversicherte bietet die im Infektionsschutzgesetz festgehaltene Entschädigung wegen Kinderbetreuung. Sie gilt für längstens sechs Wochen und wird ausgezahlt vom Arbeitgeber, der das Geld von der zuständigen Behörde (siehe „Wie beantrage ich die Ausgleichszahlungen?“) erstattet bekommt. Diese liegt bei 67 Prozent des Verdienstausfalls, der durch die nötig gewordene Betreuung des eigenen Kinds weggefallen ist. Sie ist für einen ganzen Monat allerdings auf 2016 Euro gedeckelt. Bei gemeinsamer Betreuung beider Elternteile liegt das Limit hierfür bei zehn Wochen, bei Alleinerziehenden bei 20 Wochen. Die Quarantäne sollte bis dahin längst beendet sein. Tricksen kann man übrigens nicht: Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz aufgehoben.

Zusätzlich hat das Land Nordrhein-Westfalen mit der „Betreuungsentschädigung NRW“ ein eigenes Programm auf die Beine gestellt. Das Angebot richtet sich an alle Eltern, „die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen“ müssen und kann rückwirkend bis zum 5. Januar 2021 geltend gemacht werden. Der Tagessatz orientiert sich laut Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration an den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.

Gibt es Ausnahmen?

Kritisch wird es, wenn die Ferien kurz bevorstehen – so, wie es bald mit den Herbstferien sein wird. Fällt die Schließung einer Einrichtung oder die Quarantäne des Kinds in die Ferien, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Werden diese pandemiebedingt verlängert, besteht der Anspruch wieder.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt ebenfalls, wenn sich die Eltern in Kurzarbeit befinden.

Wie beantrage ich die Ausgleichszahlungen?

Den Antrag für das Kinderkrankengeld stellen Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu muss die Kita oder die Schule eine entsprechende Bescheinigung unterzeichnen oder stempeln. Eine Vorlage für diese Bescheinigung ist hier zu finden.

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Für die im Infektionsschutzgesetz festgehaltene Entschädigung wegen Kinderbetreuung sind die Behörden der Länder zuständig, die den Arbeitgebern die vorgestreckten Entschädigungszahlungen erstatten. Gestellt werden kann der Antrag dazu in elf von 16 Bundesländern, auch Nordrhein-Westfalen, über das Onlineportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ gestellt werden. Dort gibt es auch weitere Informationen, was bei dem Antrag zu beachten ist. Allerdings kann dieser nur rückwirkend gestellt werden. Die Frist zum Stellen des Antrags beträgt 24 Monate nach Aufhebung der jeweiligen behördlichen Anordnung. Das gilt auch rückwirkend für alle Fälle, in denen eine Quarantäne ab dem 19. November 2020 erstmals angeordnet wurde.

Der Antrag für die Betreuungsentschädigung NRW wird bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt und kann hier ausgefüllt sowie abgeschickt werden.

Muss ich zunächst meinen Urlaub aufbrauchen?

Entgegen einiger Befürchtungen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erst ihre Urlaubstage aufbrauchen, bevor Ausgleichszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu ausdrücklich betont, dass die Pflicht, zunächst Urlaubstage aufzubrauchen, sich auf Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits geplanten und genehmigten Urlaub, der ohnehin in den betreffenden Zeitraum fällt, beschränkt. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund betont, dass Erholungsurlaub der Erholung diene und kein Notfall-Instrument sei.

Was gibt es sonst noch für Möglichkeiten, wenn mein Kind in Quarantäne muss?

Natürlich gibt es aber auch andere Lösungen, als für die Zeit, in der das Kind in Quarantäne ist, einen solchen Verdienstausfall zu beantragen. Ist das Kind nicht dauerhaft betreuungspflichtig und benötigt eigentlich nur einen Elternteil im angrenzenden Zimmer, kann man sich mit dem Arbeitgeber auch darauf einigen, während der Zeit der Quarantäne aus dem Homeoffice heraus zu arbeiten. Außerdem kann man absprechen, inwiefern die eigene Arbeitszeit betreuungsgerechter verteilt werden kann, so können zusammenlebende Eltern eventuell kreative und passende Lösungen erarbeiten. Weitere Möglichkeiten sind der Abbau von Überstunden sowie kurzfristiger Urlaub, bezahlt oder unbezahlt.

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