Ab wann dürfen Jugendliche in der Gastronomie arbeiten und wie lange am Abend? Die wichtigsten Antworten.
FerienjobsAb wann und wo Schülerinnen und Schüler in NRW arbeiten dürfen

Jobs in der Gastronomie sind bei Jugendlichen beliebt.
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Viele Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen möchten ihr Taschengeld mit einem Job aufbessern. Sei es nebenbei in der Schulzeit oder über mehrere Wochen in den Sommerferien – viele junge Menschen sind arbeitswillig und auf der Suche nach einer einfachen Tätigkeit.
Kellnern, Zeitungen austragen oder Regale einräumen sind Klassiker. Gerade in Städten wie Köln werden durch die große Gastro-Szene sowie die vielen Einzelhandels-Unternehmen viele Arbeitskräfte benötigt.
Beim Ferienjob gibt es aus Gründen des Jugendschutzes diverse Beschränkungen, die je nach Alter greifen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Düsseldorf hat jetzt die wichtigsten Regeln für Ferienjobs zusammengefasst.
Ab 13 Jahren: Leichte Arbeiten erlaubt
Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Ab 13 Jahren darf es mit elterlicher Zustimmung losgehen – allerdings nur bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Gartenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit ist dabei auf zwei Stunden begrenzt.
Mit 15 Jahren sind richtige Jobs möglich – Ausnahmen in Gastro und Bäckereien
Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen einen klassischen Ferienjob annehmen. Pro Jahr sind bis zu vier Wochen Arbeit erlaubt. Die vier Wochen können verteilt werden, zum Beispiel auf die Oster- und Sommerferien. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten, pro Woche maximal vierzig Stunden. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind normalerweise verboten.
In bestimmten Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Bäckereihandwerk gelten Sonderregeln. Jugendliche dürfen dort auch am Wochenende arbeiten. Über 16-Jährige in Restaurants und Cafés können bis 22 Uhr beschäftigt werden. Auch der Ausschank von Alkohol ist im Rahmen dieser Arbeitszeiten erlaubt.
Das ist für Schülerinnen und Schüler verboten
Schwere körperliche Arbeit ist verboten, ebenso gefährliche und gesundheitsschädliche Tätigkeiten. Dazu gehört explizit auch Akkordarbeit, wie Fließband- und andere tempoabhängige Arbeiten, wie die Stadt Köln auf ihrer Website präzisiert.
Zudem wird Arbeit mit sittlichen Gefahren untersagt, beispielsweise in Spielhallen. Hier gilt generell ein Aufenthaltsverbot für Minderjährige. Erst Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren dürften somit hier arbeiten.
„Sittliche Gefahren“ würden Schülerinnen und Schülern auch in Tabledance-Bars oder Erotik-Shops drohen – Jobs hier sind erwartungsgemäß auch nicht erlaubt.
Pausen und Versicherung
Bei vier- bis sechsstündiger Arbeit steht Jugendlichen mindestens eine halbe Stunde Pause zu, bei längerer Arbeit mindestens eine volle Stunde. Diese Pausen sind nicht optional – sie schützen vor Übermüdung und gesundheitlichen Risiken.
Während des Ferienjobs sind Jugendliche über den Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zur Sozialversicherung, etwa zur Krankenversicherung, fallen zunächst nicht an.
Beschäftigungen, die im Kalenderjahr nicht länger als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage andauern, sind sozialversicherungsfrei. Wird ein Ferienjob allerdings regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum ausgeübt, kann es zu einer Versicherungspflicht kommen. Besonders bei Minijobs (bis 603 Euro monatlich) besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. (cme)
