Wer mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, der sollte seine Rechte und Pflichten genau kennen. Denn auch Fahrradfahrern drohen empfindliche Strafen. Die Bußgelder reichen dabei von fünf Euro bis zu mehreren Hundert Euro. Doch noch immer halten sich viele Irrtümer hartnäckig. Müssen beide Hände am Lenkrad sein? Dürfen sich Radler an Ampeln vordrängeln? Und ist das Smartphone am Lenkrad tabu? Hier gibt es die Antworten.
Einige Verwarnungs- und Bußgelder für Radfahrer
Freihändig fahren:5 EuroNicht Benutzung eines vorgeschriebenen Radwegs:20 EuroBahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert:350 EuroMissachtung eines Rotlichts:60 Euro
Sind Radwege Pflicht?
Viele Autofahrer bringt es auf die Palme, wenn Radfahrer trotz Radweg die Straße nutzen. Doch das ist erlaubt. Seit 1997 müssen diese nur dann genutzt werden, wenn sie durch ein blaues Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad gekennzeichnet sind. Doch auch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Wenn der Radweg offensichtlich nicht befahrbar ist, entfällt die Pflicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Weg im Winter voller Schnee ist, Baumwurzeln den Asphalt zerstört haben oder Autos darauf parken.
Ist Musik hören erlaubt?
Mit Musik macht das Radeln einfach mehr Spaß. Aber sind Kopfhörer während der Fahrt erlaubt? Laut Paragraf 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeugführer dafür sorgen, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Heißt: Generell sind Kopfhörer im Straßenverkehr nicht verboten, solange der Radler trotz der Musik das Hupen und Klingeln der anderen Verkehrsteilnehmer wahrnimmt. Problematisch wird es, wenn der Radfahrer Rufe oder Martinshorn nicht hört oder sogar einen Unfall verursacht, weil er Warnsignale nicht registriert. Doch auch wer mit Musik auf den Ohren angefahren wird, bekommt unter Umständen eine Teilschuld angelastet. Studien zeigen, dass Musik im Straßenverkehrszeit die Reaktionszeit erhöht.
Rechts vorbei?
Die Ampel ist rot, die Autos stehen und warten auf Grün. Ein Fahrradfahrer kommt von hinten und schlängelt sich rechts an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Ist das dreist? Nein, erlaubt. In Paragraf 5 Absatz 8 der StVO heißt es: „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad und Mofa Fahren-de die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“ An einer roten Ampel ist genau das der Fall. Autofahrer haben jedoch nicht die Pflicht, anderen Verkehrsteilnehmern Platz zu machen. Wichtig: Die Radfahrer dürfen sich nicht zwischen zwei Fahrzeugreihen durchfahren und sobald der Verkehr wieder rollt, darf er nicht weiterfahren.
Handy im Sattel tabu?
Wer am Steuer eines Autos mit dem Handy in der Hand erwischt wird, muss satte 60 Euro zahlen. Doch auch wer im Sattel mit dem Smartphone am Ohr erwischt wird, zahlt immerhin noch 25 Euro. Genau wie im Auto ist dabei nicht nur das Telefonieren verboten. Auch wer eine Nachricht schreibt oder ließt und dabei das Mobilgerät in der Hand hält, kommt nicht um ein Bußgeld herum. Selbst ein Blick auf die Uhr kostet 25 Euro, wenn das Handy dabei angefasst wird. Ausnahme: Wer eine Freisprechanlage nutzt – etwa per Headset – darf ganz legal telefonieren.
Beide Hände am Lenker?
Um die Gefahr von Stürzen zu verringern, ist das freihändige Fahren verboten. Wer es dennoch riskiert, der muss mit einem Bußgeld von fünf Euro rechnen.
Rotlicht ignorieren?
Kaum zu glauben, aber manchmal dürfen Fahrradfahrer an roten Ampeln einfach weiterfahren. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) können sie das Rotlicht an T-Kreuzungen ohne rechts einmündende Straße ignorieren, wenn es sich um einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg handelt. Zudem darf es keinen kreuzenden Verkehr geben – also keinen Fußgängerüberweg. Selbst eine Haltelinie darf dann ohne Stopp überfahren werden.
Platz machen?
Radler dürfen auch dann in der Mitte der Straße fahren, wenn sie schnellere Verkehrsteilnehmer aufhalten. Nach Angaben des ADFC sollten Radfahrer einen Meter Abstand zum rechten Straßenrand halten. Parken Autos an der Seite, muss die Distanz noch größer sein. Autofahrer, die überholen wollen, müssen anderthalb Meter zwischen sich und dem Fahrrad lassen. Bei einer üblichen Spurbreite von rund vier Metern bedeutet das, dass Pkw-Fahrer die Spur vollständig wechseln müssten.
Das Thema Alkohol wird unterschätzt

Erst ab 1,6 Promille wird das Radfahren zur Straftat.
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Der Abend war mal wieder lang, die Getränke hochprozentig und der Weg nach Hause zu weit, um zu Fuß zu gehen. Viele wählen nach einer rauschenden Partynacht das Fahrrad, um den Heimweg anzutreten. Und das ist sogar erlaubt. Nur wer mit 0,3 Promille im Sattel sitzt und verhaltensauffällig wird – zum Beispiel Schlangenlinien fährt – oder einen Unfall baut, dem droht eine Strafanzeige.Ansonsten gilt: Erst mit satten 1,6 Promille Blutalkohol werden Radfahrer als fahruntüchtig eingestuft und begehen eine Straftat. Neben einer hohen Geldstrafe kann der Radler dann auch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verdonnert werden. Die Teilnahme am sogenannten Idiotentest ist Pflicht, andernfalls droht der Führerscheinentzug.
1,6 Promille sind zu viel
Wer jedoch einmal 1,6 Promille Alkohol im Blut hatte, der wird zugeben müssen, dass er nur noch schwerlich in der Lage war, sich auf den Verkehr zu konzentrieren – egal womit er unterwegs war. Bereits mit 0,8 Promille bekommen Menschen einen Tunnelblick: Das Blickfeld schränkt sich um etwa ein Viertel ein, die Reaktionszeit nimmt zu, der Gleichgewichtssinn ist gestört.
Zudem ist es nahezu unmöglich abzuschätzen, ob man noch unter dem Grenzwert liegt oder bereits zu viel Alkohol getrunken hat. Seit langem fordert der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) die Senkung des Promillegrenzwertes. „Mit 1,6 Promille ist niemand mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu lenken. Es gilt immer noch ein bisschen die Tendenz, dass Fahrradfahrer ja nur sich selbst gefährden würden“, kritisiert Stephan Behrendt vom ADFC.
Politik handelt nicht
Auch NRW-Innenminister Ralf Jäger wagte vor einigen Jahren einen Vorstoß und forderte: „Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer muss von 1,6 auf 1,1 Promille gesenkt werden. Manche kommen mit dem Rad zur Party, weil sie glauben, sich dann betrinken zu können.“Auch der Verkehrsgerichtstag forderte im vergangenen Jahr, dass Radler bereits ab 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Bußgeld zahlen müssen. Passiert ist seit dem nichts.
