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Scheibe beschädigtLand soll 1500 Euro für einen Steinschlagschaden in Euskirchen zahlen

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Das Bild zeigt eine Statue der Justitia, die eine Waage in der Hand hält.

Vor Gericht – hier ein Symbolbild – ging es jetzt um einen Fall aus Euskirchen. Dort war ein Auto durch Steinschlag beschädigt worden.

Eine Frau geht davon aus, dass ihr Auto durch Mäharbeiten beschädigt worden sei. Sie verklagte das Land auf die Zahlung von 4044,04 Euro.

Am 20. Juni 2024 war die Frau aus der Voreifel in ihrem Mercedes auf der L11 unterwegs zwischen Euskirchen und Flamersheim. Bevor die Seniorin in einen Kreisverkehr einfahren wollte, gab es einen lauten Knall, und in der Autoscheibe klaffte auf der Beifahrerseite ein zwei Zentimeter großes Loch. Verursacht worden war der Steinschlag offenbar durch Mäharbeiten am Straßenrand: Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei war just mit einer Motorsense unterwegs, um das wuchernde Grün an den Seitenstreifen zu bändigen. Dabei muss wohl ein größerer Stein oder Brocken in den Freischneider geraten sein.

Davon jedenfalls geht die Autofahrerin aus, die jetzt das Land NRW auf 4044,04 Euro Schadensersatz verklagt hat. Denn nicht nur die Scheibe war durch den fliegenden Stein zertrümmert worden, sondern auch an weiteren Stellen auf der Beifahrerseite war der Lack ab, wie ihre Werkstatt festgestellt hatte.

Das Gericht erörterte, ob die Schutzmaßnahmen ausreichend waren

Die Vertreter des beklagten Landes jedoch bestritten den Schaden. Immerhin habe ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau vor Beginn der Mäharbeiten die Strecke auf der L 11 nach größeren Gegenständen abgesucht. Den Richtern der 1. Zivilkammer am Bonner Landgericht schien diese Schutzmaßnahme nicht ausreichend zu sein: Warum keine Schutzplane oder kein Schutzzaun aufgestellt wurde, um solche Unfälle und Beschädigungen zu verhindern, fragten sie.

Diese Sicherungsmaßnahme jedoch, so konterte die Beklagte, sei „unzumutbar und allemal nicht wirtschaftlich“. Das Argument überzeugte die Richter nicht. Denn nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs müssen Kommunen in ähnlich gelagerten Fällen detailliert darlegen, wie sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind.

Entsprechend, so das Fazit der Richter, sei die Klage der Autofahrerin dem Grunde nach berechtigt. Allerdings hatte die Kammer im Gegenzug Probleme mit der Höhe der Klagesumme für den beschädigten Pkw. Die sei nicht „wirklich nachvollziehbar“, hieß es. Um eine faire Entscheidung zu treffen, müsste ein Gutachter bestellt werden.

Um weitere Prozesskosten zu vermeiden, machte die Kammer einen gütlichen Vorschlag: Das Land zahle 1500 Euro an die Autofahrerin, und damit sei der Fall erledigt. Die Parteien haben im Termin zugestimmt, der Vergleich kann aber noch widerrufen werden.