Eventuell Anhänger des ISOberbergischer Kreis schiebt Iraker aus Kirchenasyl ab

Lesezeit 3 Minuten
Ein schriftlicher Asylerstantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt auf einem Tisch.

Ein schriftlicher Asylerstantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt auf einem Tisch.

Der Oberbergische Kreis hat nach einem Durchsuchungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes einen Geflüchteten aus dem Irak abgeschoben.

Der Oberbergische Kreis hat nach einem Durchsuchungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes am Dienstag einen Iraker, der sich bei der evangelischen Kirchengemeinde in Aldenhoven (Kreis Düren) aufhielt, abgeschoben. Der Mann befand sich dort im Kirchenasyl mit weiteren Geflüchteten.

Der Fall fiel in die Zuständigkeit des Oberbergischen Kreises, da der Mann ursprünglich einer oberbergischen Kommune zugewiesen wurde. Wie der Kreis mitteilt, soll der Iraker nach Erkenntnissen von Sicherheitsbehörden möglicherweise Anhänger des Islamischen Staats (IS) und „an Kampfhandlungen im Ausland“ beteiligt gewesen sein.

Abgeschobener Iraker war eventuell Anhänger des IS

Die Abschiebung sei im Vorfeld intensiv mit zahlreichen Behörden abgestimmt worden, unter anderem mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen, der Ausländerbehörde des Kreises Düren und der dortigen Kreispolizeibehörde. Die habe die oberbergischen Kräfte auch bei der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung unterstützt. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens wird der Iraker nach Kroatien gebracht und dort an die Behörden übergeben, die über das weitere Vorgehen entscheiden.

Der Oberbergische Kreis betont, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überprüft habe, ob ein besonderer Härtefall vorliege, der den Verbleib im Kirchenasyl rechtfertige. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Nach Auskunft der Pressestelle halten sich aktuell 562 Asylbewerber im Oberbergischen Kreis auf, bei denen das BAMF noch keine abschließende Entscheidung über den Asylantrag getroffen hat. 433 Personen seien nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren geduldet. Das heißt, die Ausländerbehörde des Kreises prüft in diesen Fällen, ob tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse vorliegen.

Vor der Corona-Pandemie wurden pro Jahr etwa 70 Asylbewerber abgeschoben, während der Pandemie waren es jährlich etwa 30. Im vorigen Jahr hat die oberbergische Ausländerbehörde rund 10.000 Aufenthaltsgenehmigungen erteilt oder verlängert. Dazu zählen auch Aufenthaltstitel für die ukrainischen Staatsangehörigen und diejenigen, die zu Studium, Ausbildung, Arbeit oder Familienzusammenführung eingereist sind.

In der Zahl enthalten sind sowohl die Aufenthaltserlaubnisse, die aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilt worden sind, und diejenigen, die von der Ausländerbehörde aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse erteilt wurden.


Abschiebung

Zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). An dessen Entscheidungen ist auch die Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises gebunden. Wird ein Antrag abgelehnt, erhalten die Personen eine Frist zur freiwilligen Ausreise, erfolgt diese nicht, droht die Abschiebung in das Heimatland.

Die Entscheidung des BAMF kann durch das zuständige Verwaltungsgericht gerichtlich geprüft werden. Sollte nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine freiwillige Ausreise erfolgen, prüft die zuständige Ausländerbehörde, ob eine Abschiebung möglich ist. Dazu muss geklärt werden, ob es Abschiebungshindernisse gibt. Das können fehlende Papiere oder gesundheitliche Gründe sein.

Als rechtliche Abschiebehindernisse gelten eine besonders gelungene Integration oder ein Chancenaufenthaltsrecht. Sind diese Gründe nicht vorhanden, muss die erlassene Abschiebungsandrohung umgesetzt werden.

KStA abonnieren