NRW-Statistik5,8 Milliarden Euro für Eingliederungshilfe – Rückgang in Rhein-Berg

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Die Hand eines Rollstuhlfahrers liegt auf dem Stuttgarter Schlossplatz auf dem Rad.

Die Hand eines Rollstuhlfahrers liegt auf dem Rad. (Symbolfoto)

NRW-weit sind die Leistungen für Menschen mit Behinderungen gestiegen, in Rhein-Berg nicht. Das könnte ein Problem der Datenerfassung sein.

Im Jahr 2022 haben in NRW rund 258.000 Menschen „Leistungen der Eingliederungshilfe zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung“ nach dem neunten Sozialgesetzbuch erhalten. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, lag damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger im Land um rund drei Prozent über der des Vorjahres.

Für die Betroffenen im Rheinisch-Bergischen Kreis gilt diese Feststellung nach Angaben der Landesstatistiker allerdings so nicht: Hier ging die Zahl der Leistungsempfänger zurück, und zwar von 3425 auf 3275. Das sind 150 Personen oder 4,4 Prozent weniger. Es könnte allerdings sein, dass Grund für diese unterschiedliche Entwicklung eine Umstellung bei der Datenerfassung ist, so eine Sprecherin der Kreisverwaltung.

Anstieg rund um Köln

Im Regierungsbezirk Köln ist Rhein-Berg den Landeszahlen zufolge die einzige Gebietskörperschaft mit einem Rückgang der Zahl der Leistungsempfänger. In allen übrigen Landkreisen rund um Köln sowie in den kreisfreien Städten und in der Städteregion Aachen ist die Zahl gestiegen.

„Aufgrund einer Systemumstellung wurden die Daten des Rheinisch-Bergischen Kreises für 2021 nicht korrekt erfasst“, beantwortet Kreis-Sprecherin Nina Eckardt eine Anfrage nach den möglichen Gründen. „Dies wurde korrigiert und an IT.NRW gemeldet. Dort wurde die Korrektur bisher noch nicht eingepflegt.“

Kreis nennt Fallzahlensteigerung

Laut Eckardt hatte das Sozialamt des Rheinisch-Bergischen Kreises im Jahr 2021 insgesamt 240 Leistungsfälle zur Teilhabe an Bildung, im Jahr 2022 insgesamt 260. „Somit war eine Fallzahlsteigerung für den Eingliederungshilfeträger Rheinisch-Bergischer Kreis von 20 Leistungsfällen zu verzeichnen.“

Zu beachten bei den Zahlen gilt ferner, dass der Kreis nur einer von mehreren Sozialleistungsträgern mit Eingliederungsleistungen ist. Tatsächlich gibt es hinsichtlich der Zuständigkeiten einen bunten Strauß:  „Wenn es um Leistungen für Menschen mit Behinderung im Rheinland geht, kommen als Anlaufstellen grundsätzlich der Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder die Heimatkommune der antragstellenden Person infrage“, informiert der LVR in einem eigens erstellten vierseitigen Faktenblatt. Für Erwachsene ist danach der LVR zuständig, sofern es nicht etwa um die Grundsicherung geht. Für Kinder und Jugendliche sind dagegen oft, aber nicht immer Städte und Kreise zuständig.

Großes Spektrum von Leistungen

Für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGBI X wurden im Jahr 2022 laut IT.NRW netto insgesamt 5,8 Milliarden aufgewendet (2021: 5,5 Milliarden). Knapp ein Drittel der Personen mit Leistungsbezug waren im Alter von unter 18 Jahren (31,1 Prozent), 62,0 Prozent waren im mittleren Alter von 18 bis unter 65 Jahren und 6,8 Prozent hatten das 65. Lebensjahr überschritten.

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX umfasst ein großes Spektrum unterschiedlicher Leistungen: Am häufigsten werden Leistungen zur sozialen Teilhabe gewährt. Diese wurden 2022 von drei Viertel der Empfängerinnen und Empfänger (rund 194 000 Personen) in Anspruch genommen. Dazu zählen in erster Linie die Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags sowie heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder.

Hilfe zur individuellen Lebensführung

An zweiter Stelle folgten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Jahr 2022 rund 76.000 Personen erhalten haben. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nahmen rund 23.000 Personen in Anspruch. Rund 18.000 Personen erhielten Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen laut IT.NRW dazu dienen, behinderten Menschen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

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