Vor GerichtVermieter verklagt Mieter in Much wegen CB-Funk-Antennen im Garten

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Symbolbild_Gericht

Akten auf dem Richtertisch (Symbolbild)

Siegburg – Muss ein Vermieter hohe Antennen auf seinem Grundstück dulden? Darüber streiten sich zwei Parteien in einem Außenort von Much. Ein älteres Ehepaar, das eine Wohnung in einem Dreifamilienhaus zur Miete bewohnt, pflegt das Hobby CB-Funk, was auch als kostenloser „Jedermann-Funk“ gilt. Die Funker nutzen Kurzwellenfrequenzen, kommunizieren mit oft unbekannten Gleichgesinnten ähnlich wie andere in Internet-Chatgruppen.

Der Unterschied: Die Funkgeräte benötigen Antennen, mit den mehrere Meter langen Vertikalstrahlern sind Reichweiten bis zu 80 Kilometern möglich, mit höheren Richtantennen weit darüber hinaus. Das Ehepaar hatte drei hohen Stangen, wovon zwei miteinander verbunden sind, im Garten aufgebaut, die sind indes dem Vermieter ein Dorn im Auge.

Er wollte mit juristischen Mitteln seine Mieter zwingen, die CB-Funk-Antennen abzubauen und erhob zivilrechtliche Klage. Diese wurde vom Siegburger Amtsgericht nun zurückgewiesen.

Antennen anfangs geduldet

Zur ersten Güteverhandlung waren die betagten Beklagten nicht erschienen, sie ließen sich durch ihren Anwalt vertreten. Dieser führte an, dass der Vermieter anfangs die Antennen geduldet habe. Erst nachdem seine Mandanten Mängel an der Wohnung angezeigt hätten, sei die Aufforderung erfolgt, die Apparaturen auf der Wiese abzubauen. Das verstehe er als Retourkutsche.

Der Anwalt des Klägers argumentierte, bis vor zwei Jahren sei nur eine Antenne vorhanden gewesen, die Anlage sei dann erweitert worden. Der Anblick mindere den Wert des Grundstücks. Das müsse der Vermieter nicht dulden.

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Richter Dirk Oberhäuser nannte die Antennen zwar einen massiven optischen Eingriff, da der Vermieter diese aber anfangs geduldet hätte, dürften sie stehen bleiben. Ob der Verkauf des Grundstücks zu marktüblichen Preisen nicht mehr möglich sei, das habe der Kläger nicht belegt, heißt es im Urteil.

Den ersten Gütevorschlag, die Zahl der Antennen, wenn technisch machbar, zu reduzieren, oder für die Nutzung des Grundstücks einen Mietaufschlag von 50 Euro zu zahlen, war nicht auf Zustimmung gestoßen. Auch wenn nach Auffassung des Richters die Kommunikation per CB-Funk „zu dem aussterbenden Hobbys“, dürfen die Mieter dem nun weiter nachgehen.

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